Sie fragen sich, was Sie juristisch gegen die staatlich angeordnete Schnüffelei tun können? Die Antwort ist einfach - Juristisch können Sie eigentlich nichts tun, denn: aus formalen Gründen beschäftigt sich der österreichische Verfassungsgerichtshof nicht mit dieser Causa, da das Volkszählungsgesetz nur eine Verordnungsermächtigung ist. Diese Verordnungsermächtigung ermöglicht dem Innenminister - wie der Name schon sagt - per Verordnung die Volkszählung (Stichtage, Drucksorten) auszuführen. Das Gesetz alleine kann also den Beschwerdeführer nicht unmittelbar betreffen. Die allfällig angefochtene Verordnung hingegen hat eine zeitliche Begrenzung und wäre zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in Kraft - also kann auch hier keine Betroffenheit vorliegen. Eine Individualbeschwerde gegen die Volkszählung ist also - aufgrund gekonnter "Gesetzes/Verordnungsformulierung und Interpretation" - unmöglich.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht sieht die Sache etwas anders. Es entschied anläßlich der letzten Volkszählung, dass es ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gibt. Dies wird aus dem Artikel 8 der Menschenrechtskonvention abgeleitet, der lautet: "Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs." Jeder Mensch hat also das Recht zu bestimmen, wieviel Informationen er von sich preisgibt. Natürlich kann er dazu gezwungen werden, wenn es das Allgemeinwohl verlangt - etwa für die Verteilung von Finanzmitteln oder zur Verfolgung von Straftaten.
Fragen, aus deren Beantwortung etwa eine soziale Abstempelung zu befürchten ist, verletzen das Recht auf Achtung der Privatsphäre. Es müssen klare Regelungen zu den Zählorganen existieren, es dürfen keine Zählorgane eingesetzt werden, deren normale Tätigkeit einen Interessenkonflikt befürchten lässt - etwa Finanzbeamte oder Polizisten. Die Anonymisierung ist ehebaldigst zu gewährleisten, es geht also nicht an, daß die Zählpapiere monatelang auf Gemeindeämtern herumkugeln, bis sie endlich bei der Statistik Austria anonymisiert werden können.
Besondere Spitze des Deutschen Verfassungsgerichtshofes: Er untersagte eine "Parallelaktion", wie sie derzeit in Österreich stattfindet. Es verletze das (deutsche?) Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn Volkszählungsdaten zur Auffrischung von polizeilichen Daten genutzt würden.n