(20.6.2021)
Generelle Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufserkrankung und Beweislastumkehr
Die KPÖ fordert die Abschaffung der Einschränkung der Berufsfelder im Bezug auf Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten. Insbesondere für jene Bereiche der sogenannten „systemrelevanten Berufsfelder“ in denen keine „Home office Regelung“ zum Schutz der Arbeiter_innen administriert wird. Die KPÖ fordert, dass bei jedem Verdacht auf Kausalzusammenhang von Infektionskrankheit bei der Ausübung einer versicherten Beschäftigung sowie in den Bereichen der berufsmäßig selbstständig ausgeübten und sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten die Beweislastumkehr. Es obliegt den öffentlichen Unfallversicherungen den Nachweis zu erbringen, dass sich die Arbeiterin nicht im Rahmen der versicherten Tätigkeit infiziert hat. Die KPÖ fordert zusätzlich zur akuten Infektionserkrankung die Anerkennung des Krankheitsbildes „Long Covid“ als Berufserkrankung und die regelmäßige Veröffentlichung der Fälle, insbesondere der Sterbefälle, und der ausbezahlten Leistungen durch die öffentlichen Unfallversicherungen.
Begründung: Besteht der Verdacht, dass sich ein*eine Arbeitnehmer*in bei der Ausübung einer versicherten Beschäftigung infiziert, muss dieser Verdacht gem. § 363 Abs. 1 und 2 ASVG beim Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Bestätigt sich anschließend, dass eine Berufskrankheit vorliegt, werden Betroffene durch den Unfallversicherungsträger entschädigt. In folgenden Bereichen gelten derzeit Infektionskrankheiten und damit auch COVID 19 als Berufskrankheiten: „Beschäftigte in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheimen und sonstigen Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.“ Die derzeitige Einschränkung der genannten Berufsfelder schließt „systemrelevanten Berufe“ wie Lebensmittelproduktion, Handel, technische Versorgung, öffentlicher Dienst, Zustellungsbetrieben, usw. aus. In der Praxis zeichnet sich ab, dass die Unfallversicherungsträger sehr bürokratisch vorgehen und die Zuerkennung von Leistungen aufgrund des schwer nachweisbaren Kausalzusammenhanges kaum möglich ist.
Resolution 7 des 38. Parteitags