Von Rudi Gabriel (7.1.2014)
Heinz Mayer, weist in seinem für die ÖÄK erstellten Gutachten darauf hin, dass für die vorgesehene Errichtung der Widerspruchsstelle im Hauptverband der österreichischen Versicherungsträger Zitat: eine gesetzliche Grundlage erforderlich sei. Eine solche finde sich weder im ASVG noch im ELGA-Gesetz.
Auch das im Verordnungsentwurf vorgesehene Betreiben der geplanten Ombudsstellen innerhalb der länderbasierten Patientenanwaltschaften wird von Mayer kritisiert: „Da die Zuständigkeitsbereiche zwischen Bund und Ländern strikt getrennt sind, ist nicht erkennbar, auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage eine derartige Regelung beruhen könnte“ begutachtet Mayer. Darüber hinaus sieht Mayer nun per Verordnung geplante detaillierte Angaben zur Medikamentenverscheibung innerhalb von ELGA durch das ELGA-Gesetz von 2012 nicht gedeckt und nennt diese verfassungs- und datenschutzrechtlich bedenklich.
Dr. Rupert Wolff, Präsident der österreichischen Rechtsanwaltskammer, betont in seiner Stellungnahme, dass nicht hinreichend geklärt sei, welche Einrichtung über die bloße Entgegennahme und Bearbeitung eines Widerspruchs hinaus tatsächlich für dessen entsprechende Umsetzung im ELGA System Sorge trägt. Außerdem vermisst Wolff in der Verordnung einen Kontrollmechanismus zur Nachprüfung, ob der Widerspruch tatsächlich umgesetzt wurde und regt daher eine Überarbeitung des Verordnungsentwurfs an.
In seiner Stellungnahme kritisiert Dr. Hans G. Zeger, Obmann von ARGE DATEN, den derzeitigen Verordnungsentwurf in Hinblick auf die einzurichtenden Ombudsstellen. In der Verordnung ist als Aufgabe der Ombudsstelle nicht nur die rechtliche Unterstützung von ELGA- Teilnehmern sondern dezidiert auch die Unterstützung der ELGA Systempartner (Hauptverband, Bund, Land) festgelegt.
Zeger kritisiert, dass MitarbeiterInnen der ELGA-Ombudsstelle grundsätzlich auf alle ELGA-Gesundheitsdaten eines ELGA Teilnehmers zugreifen werden können und bezeichnet dies als überschießend und nicht im Sinne der ELGA-TeilnehmerInnen. Zudem vermisst Zeger in der derzeitigen Verordnung die explizite Verpflichtung der Ombudsstelle und deren MitarbeiterInnen über Zweck und Umfang eines bevorstehenden Zugriffs auf deren ELGA zu informieren und vor jedem Zugriff von ELGA-Teilnehmern deren ausdrückliche Zustimmung einzuholen.
Zudem fordet Zeger in seiner Stellungnahme, dass sichergestellt sein muss, dass ELGA-TeilnehmerInnen auch bei Anfragen an die ELGA-Ombudsstelle jederzeit darüber entscheiden können, welche Ombuds-Person in welchem Umfang Zugriff auf die ELGA erhält. (Analog zur bereits vorgesehenen Zugriffsbeschränkungen für Gesundheitsdienste-Anbieter. (Anm.d.Verf.)
Abschließend meint Zeger in seiner Stellungnahme: Fehlt es ELGA-TeilnehmerInnen an der Möglichkeit die Zugriffsberechtigungen der ELGA-Ombudsstelle technisch zu kontrollieren, werden diese der ELGA-Ombudsstelle nicht das nötige Vertrauen entgegenbringen und deren Dienste somit nicht in Anspruch nehmen. Ein wichtiges und zentrales Element des ELGA Systems könnte so zur Bedeutungslosigkeit verkommen und ELGA-TeilnehmerInnen die ihre Rechte nicht elektronisch wahrnehmen können, gänzlich von der Inanspruchnahme abhalten.
Auf Nachfrage im Büro Gesundheitsministerium-Büro Sektion I und bei der Service Hotline der ELGA Gmbh kann derzeit nicht bestätigt werden, dass die Verordnung des Ministers, wie geplant mit 15.12. 2013 rechtswirksam wird. Darüber hinaus ist derzeit auch beim Hauptverband keine eindeutige Aussage zu erhalten, ob die Widerspruchsstelle dortselbst ab 2.1.2014 tatsächlich ihren Betrieb aufnehmen wird können.
Rudi Gabriel, Arzt in Eisenstadt