KOMMUNISTISCHE PARTEI ÖSTERREICHS

AK-Wahl: Vorsicht Falle!

Beim Wahlrecht ist rund um die AK-Wahlen einiges im Argen.

Von Sepp Stingl (10.3.2009)

Wählen und gewählt werden, Grundlage dafür liefert die Österreichische Bundesverfassung (B-VG)  Im Artikel 26, Abs 1 heißt es: „Der Nationalrat wird vom Bundesvolk (…), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, (…) gewählt.“ und im Abs 4: „Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Stichtag die (…) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.“ Zu berücksichtigen sind auch Artikel 95, Abs 2 und Artikel 117, Abs 2, die für die Landtags- und Gemeindewahlor­dnungen festlegen, dass die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen werden darf als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat.

Wer jetzt meint, dass die Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO) auch am B-VG Anleihe nimmt, der irrt gewaltig. Bei den AK-Wahlen können laut AKWO § 29, Abs 1 – verfassungswidrig – nur kammerzugehörige die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben gewählt werden. Aus diesem Grund wurde in Tirol eine GLB-Kandidatin nicht zugelassen .

Verfassungsrechtlich noch skurriler ist, dass ein zugelassener Kandidat gleicher Liste nicht im Wählerverzeichnis aufscheint, er kann also gewählt werden aber selbst nicht wählen. Obskur die Begründung der AK-Hauptwahlbehörde : Roland Steixner sei kein Einzelfall, stelle aber keine wahlbeeinflussende Größe dar. Sie erhielten die Wählerliste von der Tiroler Gebietskranken­kasse. Und es gehe ein Brief an möglichen Wähler aus, diese könnten dann wiederum im Falle einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerliste stellen. Er hätte sich nicht reinreklamiert.

Gründe gegen diesen demokratiepoli­tischen Schwachsinn:

  • Wer kandidiert bekundet damit natürlich auch, dass er/sie im WählerInnenver­zeichnis berücksichtigt sein will,
  • verfassungsrechtlich kann setzt das passive Wahlrecht natürlich das aktive Wahlrecht voraus,
  • betreffender Kandidat versichert nie einen AK-Brief mit der Antragsaufforderung in die Aufnahme der Wählerliste erhalten zu haben,
  • Roland Steixner hatte am Stichtag ein Teilzeit- und ein geringfügiges Beschäftigungsver­hältnis, und war somit nach der AKWO § 19 Abs 2 wahlberechtigt:  „Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsver­hältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsver­hältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.“
  • Laut § 22 Abs. 1 AKWO hat das Wahlbüro sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

Die wahlwerbende Liste GLB und der Kandidat Roland Steixner konnten sich daher aufgrund der Teilzeitbeschäfti­gung und der Zulassung als Wahlwerber darauf vertrauen, dass er in der WählerInnenliste aufscheinen müsse. Fehler bei der Meldung seiner ArbeitgeberInnen, Fehler seitens des Sozialversiche­rungsträger, bzw. Prüfungsungenau­igkeit seitens der Hauptwahlbehörde können nicht ihm als Fehler angelastet werden.

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