Auch die AK, ein Gremium in das schwer "Farbe" zu bringen ist ...Von Sepp Stingl (22.1.2009)
In den nächsten Tagen startet in Salzburg und Vorarlberg die Runde der
AK-Wahlen denen bis Juni 2009 die Wahlen der restlichen Länderkammern
folgen. Wahlen gehören zur Demokratie, ist aber das AK-Wahlrecht auch
demokratisch? Hier einige Punkte um sich selbst ein Bild machen zu können:
Punkt Eins, wer kann wählen: Unabhängig vom Alter mit wenigen
Ausnahmen alle ArbeitnehmerInnen kurios dabei die Ausnahmen: Beschäftigte
in Apotheken oder in landwirtschaftlichen Betrieben sind nicht AK-zugehörig,
sie zählen zur Apotheker-, bzw. Bauernkammer. Und, wer in der Hoheitsverwaltung
seine Brötchen verdient, der hat keine gesetzliche Vertretungskörperschaft.
PensionistInnen wiederum werden von der AK vertreten, dürfen aber nicht
mitwählen.
Wahlberechtigt sind auch Arbeitslose, Beschäftigte mit prekären
Arbeitsverhältnissen, Lehrlinge, KarenzgeldbezieherInnen und Zivil- und
Präsenzdiener. Dieses Wahlrecht ist aber nur von theoretischer Natur, da diese
KollegInnen nicht automatisch in die WählerInnenliste aufgenommen werden und
sich selbst in diese hineinreklamieren müssen.
Punkt Zwei, wer kann gewählt werden: Hier ist das AK-Wahlrecht
wahrscheinlich sogar verfassungswidrig. Das passive Wahlrecht besteht erst, wenn
der/die WahlwerberIn am Stichtag 19 Jahre alt ist. In der Verfassung ist das
passive Wahlrecht für EU- und Nationalratswahl bei 18 am Wahltag festgelegt
und die Wahlordnungen der neun Landtagswahlen dürfen verfassungsrechtlich die
BürgerInnen nicht schlechter stellen als bei der Nationalratswahl. Wäre dies
nicht analog bei den viertgrößten Wahlen, den AK-Wahlen, anzuwenden?
Punkt drei, wer kann kandidieren: Hier ist eine finanzielle und eine
organisatorische Hürde eingebaut. Wer in ganz Österreich antreten will,
braucht neun Mal 510 Euro und neun Mal 300 Unterstützungsunterschriften.
Letztere können auch durch jeweils fünf KammerrätInnen ersetzt werden.
Massive Ungleichbehandlung, denn sind fünf KammerätInnen gleich viel wert,
wie 300 Kammermitglieder? Und, warum wird bei den Unterstützungserklärungen
nicht wie bei der Größe der Vollversammlungen auf die Anzahl der
Wahlberechtigten Rücksicht genommen? Nur ein Vergleich, im Burgenland müssen
eine Kandidatur 10 Prozent der KammerätInnen unterstützen, in Wien nur ein
Viertel davon.
Kuriositäten wie, dass von den Kammermitgliedern bei der
Unterstützungsunterschrift dezidiert die Kammerzugehörigkeit verlangt wird,
aber bei der Unterstützung durch die fünf KammerrätInnen im Gesetz nicht
einmal definiert ist, ob dies AK-KammerrätInnen sein müssen, sind da fast
schon vernachlässigbar.
Punkt vier, die Briefwahl: Briefwahl ist ohnehin schon
demokratiepolitisch fragwürdig, da der Manipulation Tür und Tor offen steht.
Der ÖAAB in Vorarlberg geht noch weiter, in tausend Betrieben werden die
Wahlunterlagen nicht den WählerInnen, sondern deren Firmenboss zugesandt. In
einem Rechtsgutachten spricht Innsbrucker Univ.-Prof. Dr. Karl Weber von weit größeren Manipulations- und
Missbrauchsmöglichkeiten .
Punkt Fünf der Umgang mit wahlwerbenden Gruppen: Von den Länderkammern
wird gerade soviel getan, dass eben noch der Wahlordnung genüge getan wird.
Hier das Beispiel Tirol: Seit drei Monaten gibt die AK die Tiroler
Arbeiterzeitung heraus, in den ersten drei Nummern, nicht viel anderes als
Präsidentschafts-Hofberichterstattung. Als Feigenblatt dürfen die in der
Kammer vertretenen Fraktionen auf unattraktivem Platz kurz zu einem vorgegebenen
Thema Stellung beziehen. Alle anderen werden ganz ausgeschlossen.