
Von Josef Stingl (6.11.2009)
Freitagabend, am Stubenfenster klopft es, die Polizei steht vor dem Haus. Sie bringt eine Ladung zu einem Ermittlungsverfahren wegen § 248 Abs 2 STGB. Keine große Angelegenheit? Konfrontiert ist jener Tiroler Tierschützer, der mittels des „Mafia“paragraphen 278a hundert Tage in Untersuchungshaft gehalten wurde. Keine große Angelegenheit? Der § 248 befasst sich mit der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole. Der Absatz 2 heißt sieht immerhin Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen vor.
Worum geht es im Konkreten? Die Sicherheitsdirektion hat bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eine Sachverhaltsdarstellung über den kritischen Geschichtsfilm „SO A GSCHISS UM DEN HOFER!“ (der Film wurde auch im Internet auf youtube veröffentlicht) durch das Verbrennen einer Fahne die der Tiroler Landesfahne ähnlich sieht, übermittelt.
Rechtlich fragwürdig, denn im Art 17a Staatsgrundgesetz (StGG) heißt es: „Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.“ Neben dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Bundes-Verfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit , der Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) 1992 und dem Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs, gilt das Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger als einer der wichtigsten Gesetzestexte der österreichischen Bundesverfassung und kann daher gar nicht mit Paragraphen des Strafgesetzbuches ausgehebelt werden.
Dass es sich bei besagten Film um ein künstlerisches Statement, also um ein Kunstwerk, handelt steht außer Zweifel, stellt doch der beschuldigte Künstler derzeit ein weiteres Kunstwerk welches sich kritisch mit dem „Mythos Andreas Hofer“ auseinandersetzt im Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum aus (noch bis 15. November im Rahmen der Gruppenausstellung „Hofer Wanted“). Auch die anderen Mitwirkenden des Zukunft-Filmprojekts „SO A GSCHISS UM DEN HOFER!“, sind eindeutig im renommierten Kunstspektrum beheimatet.
Abgesehen davon handelt es sich bei der Fahne um keine „originale Landesfahne“, sondern eher eine „Comicversion“ derselben, nimmt das verantwortliche KünsterInnenkollektivs zum Ermittlungsverfahren gegen den Künstler aus ihren Reihen stellung. Außerdem sehen sie ihren Film (sowie im speziellen die brennende Fahne) nicht als „Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole“, sondern als künstlerische, kritische Auseinandersetzung mit den Feierlichkeiten zum Andreas Hoferjahr 2009 und der unreflektierten Mystifizierung der Person Hofers. Als eine Art künstlerisch-provokativen Gegenpol zu Heldentümelei und Patriotismus wie er sich heuer anlässlich des Gedenkjahres manifestierte.
Warum wurde dann Sicherheitsdirektion und Staatsanwalt überhaupt aktiv? Will Österreichs Staatsgewalt jetzt nach dem 278iger auch dem 248iger-Paragraph zur Verfolgung politisch unangenehmer ZeitgenossInnen uminterpretieren. Oder will man besagten Künstler und dessen künstlerischen und politischen Umfeld „bloß“ einschüchtern und sagen, seid unauffällig, seid vorsichtig, wir wissen genau was ihr gerade treibt.