KOMMUNISTISCHE PARTEI ÖSTERREICHS

Kein Bedarf für ein Terrorismus- präventionsgesetz

Von KPÖ-Pressedienst (20.1.2010)

Regierung will Freibrief für Kriminalisierung demokratischer Proteste ausweiten

Wegen der willkürlichen Auslegung gegen systemkritische Gruppen, soziale Bewegungen und NGOs und deren Kriminalisierung wird von der KPÖ die Verschärfung der Strafgesetzgebung durch das geplante Terrorismuspräven­tionsgesetz (TPG) entschieden abgelehnt.

Wie im rotschwarzen Koalitionsabkommen vorgesehen will Justizministerin Claudia Bandion-Ortner die Ausbildung in „Terrorcamps“ unter Strafe stellen. Die „Ausbildung für terroristische Zwecke“ soll demnach künftig mit Strafen zwischen einem und zehn Jahren Haft geahndet werden, die „Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat“ via Medien mit bis zu zwei Jahren und die „Aufforderung zu terroristischen Straftaten“ bzw. deren öffentliche „Gutheißung“ ebenfalls mit bis zu zwei Jahren.

„Der vorliegende Gesetzesentwurf zielt aber weit darüber hinaus auf die Einschränkung demokratischer Proteste und schafft eine Grauzone für den Umbau zum autoritären Staat“ kritisiert KPÖ-Bundessprecherin Melina Klaus. Ähnlich wie Amnesty International, der Verein gegen Tierfabriken, der Österreichische Journalistenclub und Rechtsanwaltskammer sieht auch die KPÖ dieses Gesetz als Hebel mit dem demokratischer Widerstand und ziviler Ungehorsam (wie etwa die Besetzung der Hainburger Au oder des Audimax) von den Behörden künftig als „Terrorismus“ eingestuft und kriminalisiert werden könnte.

Der im März beginnende und für 34 Verhandlungstage angesetzte Monsterprozess mit geschätzten Anwaltskosten von 300.000 Euro gegen zehn AktivistInnen von 16 Tierschutzor­ganisationen die monatelang willkürlich in Untersuchungshaft gehalten und dann unter Berufung auf den ähnlich unscharf formulierten „Mafia-Paragrafen“ (278a StGB) vor Gericht gebracht wurden ist ein exemplarisches Beispiel für die Wirkungsweise solcher „Ermächtigungsge­setze“. Schon 2005 äußerte ein Sprecher des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) die Gefährdung der inneren Sicherheit ginge nicht vom islamischen Terrorismus aus, sondern vom „militanten Tierschutz“, wobei der Begriff „militant“ von Exekutive und Justiz sehr freizügig ausgelegt wird.

Das neue Gesetz wertet bereits die „Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen“ und deren „Gutheißung“ (§ 282 Strafgeset­zbuch) als „terroristische Straftat“. Nach dieser Auslegung würde auch die Besetzung der Hainburger Au in den 1980er Jahren als Terrorismus gewertet weil es dabei „Nötigung“ und „gefährliche Drohung“ ebenso gab wie eine „Störung des öffentlichen Lebens“, die im Übrigen für alle Demonstrationen, Streiks etc. vorliegt. Ähnlich könnte nach demselben Muster auch die Audimax-Besetzung als „Terrorismus“ definiert werden und damit verbunden jeder beliebige Aufruf daran teilzunehmen.

Das Terrorismuspräven­tionsgesetz stellt auch die mediale „Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat“ unter Strafe. Damit könnte etwa die Aufdeckung schlampiger Sicherheitsmaßnah­men auf Flughäfen kriminalisiert werden könnte: „Die KPÖ sieht keinen Anlass für eine weitere Verschärfung der Strafgesetzgebung und ist der Meinung, dass die vorhandene Gesetzeslage ausreichend ist um gegen tatsächlichen Terrorismus vorzugehen, das Terrorismuspräven­tionsgesetz hingegen auf ganz andere Gruppen zielt und damit eine Schande für den Rechtsstaat darstellt“, so Klaus.

Als Verhöhnung sieht die KPÖ die Begründung für die Gesetzesänderung damit „Handhaben gegen sogenannte Haßprediger“ zu erleichtern, wozu eine genauere Definition des Verhetzungspa­ragraphen § 283 StGB dienen soll: Es spricht für den Geist der Justiz, wenn ausgesprochene Haßprediger wie FPÖ-Chef Strache und Konsorten, die permanent „öffentlich zu Gewalt und Hass“ gegen „eine nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörig­keit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft … oder der sexuellen Orientierung“ auffordern oder aufreizen oder „in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht“, unbehelligt bleiben.

Bezeichnenderweise wird die beim Begriff der „kriminellen Organisation“ im § 278a StGB definierte Bereicherungsab­sicht nicht gegen Verbindungen angewendet wird, welche durch ihre Aktivitäten die Gesellschaft finanziell schwer geschädigt haben. Beispiele dafür wären etwa die Nutznießer dubioser Honorarzahlungen bei der Privatisierung der Bundeswohnungen im Umfeld des früheren Finanzministers Grasser oder die Gruppe der Investoren um Tilo Berlin, die 160 Millionen Euro beim Verkauf der Hypo Alpe Adria an die BayernLB abgezockt hat.

Die „Empfehlung“ von Innenministerin Maria Fekter an die BürgerInnen niemals an einer Demonstration teilzunehmen und ihre Aussage selbst nie zu einer Demonstration zu gehen drückt ein beängstigendes Demokratiever­ständnis aus: „Unter dem Gesichtspunkt der Verschärfung des Strafgesetzbuches und zahlreicher Polizeiübergriffe wie etwa am 1. Mai 2009 in Linz muss das die Alarmglocken läuten lassen“, so Klaus abschließend.

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