KOMMUNISTISCHE PARTEI ÖSTERREICHS

Väterrechte und Väterpflichten?

Per Gesetz nicht zu definieren: Die Qualität der Vater-Kind-Beziehung.

Von Maria Wiener (15.1.2010)

Justizministerin Bandion-Ortner hat das politische Jahr 2010 mit der Ankündigung eröffnet, dass sie sich für die Stärkung der Väterrechte einsetzen wolle. Es sei bedauerlich, dass tausende Väter ihre Kinder nicht sehen dürften. Im Unklaren lässt uns die Ministerin allerdings darüber, weshalb diese Männer ihre Kinder nicht sehen "dürfen".

Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig und bedürfen eigentlich keiner Klärung: Es gibt sowohl das Recht von Kindern auf Umgang mit „beiden Elternteilen“, wie die schreckliche Bezeichnung lautet, als auch das Recht von getrennt lebenden Müttern und Vätern Kontakt zu den Kindern zu unterhalten. Und das selbstverständlich in genau derselben Weise für Männer wie für Frauen! Wenn Vater oder Mutter, bei dem oder der die Kinder leben, dieses Recht nicht oder unzureichend gewährt, kann beim Bezirksgericht formlos ein Antrag auf Regelung des Besuchskontaktes gestellt werden. In aller Regel wird eine entsprechende Regelung beschlossen. Zumeist stehen hinter einem Streit um den Kontakt zu den gemeinsamen Kindern „offene Rechnungen“ aus der früheren Partnerschaft, wobei die Annahme diese würden vor allem von Frauen fällig gestellt entweder, schlicht sexistisch ist. Allerdings gibt es eine „Schieflage“ in der Besuchsrecht-Debatte, die daraus resultiert, dass bei Scheidungen oder Trennungen fast immer zumindest soweit noch Einigkeit besteht, dass die Mütter die Pflege und Erziehung übernehmen sollen und die Kinder bei ihnen ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ haben sollen.

Im Zuge der neoliberalen Restauration geraten nun auch die gesetzlichen Bestimmungen, die von Frauenbewegungen gefordert wurden und eine bestimmte Eindämmung patriarchaler Auswüchse gewährleisten sollten, unter Druck.

Der Diskurs darüber wurde im Zeichen von „Gender Mainstreaming“ immer weiter in Richtung „Männerrechte“ verschoben und hat nun auch die familienrechtlichen Bestimmungen zumindest auf Ministerinnen-Ebene erreicht.

Es wird nicht mehr über die in Wirklichkeit nach wie vor überwiegend brachliegende Verantwortung von Vätern für ihren Nachwuchs gesprochen, nicht die ungerechte, zu Lasten von Frauen gehende Verteilung von Versorgungs- und Pflegearbeit zum Thema, nicht darüber nachgedacht, wie Männer „motiviert“ werden können sich Alters entsprechend mit ihren Kindern zu beschäftigen, unabhängig davon, ob sie nun im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht, sondern beklagt, dass Väter – angeblich – nicht ausreichend mit Rechten ausgestattet seien.

Zudem wird von höchster Stelle nun auch noch die sowieso weithin herrschende Verwirrung verstärkt: Obsorge, Pflege und Erziehung und Besuchskontakte sind dreierlei! Bei einvernehmlichen Scheidungen – das sind an die 90 Prozent – kann vereinbart werden weiterhin gemeinsam die Obsorge für die Kinder zu tragen, was auch häufig geschieht. Dabei einigt sich nach wie vor die überwiegende Mehrheit der Geschiedenen mit solchen Scheidungs- und Obsorgevergleichen vor Gericht darauf, dass die Pflege und Erziehung, sowie der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder, bei der Mutter sein soll. Dies hat offensichtlich nichts mit dem Gesetz oder der angeblich „männerfeindlichen“ Spruchpraxis der Familienrichte­rInnen zu tun, da es auf der Einigung der Eltern beruht. Es ist vielmehr Ausdruck der gängigen Lebensweise hierzulande, die die gelebte Verantwortung für den Nachwuchs Frauen zuschreibt.

Jüngst gibt es auch Diskussionen, die prinzipiell die Festlegung eines „gewöhnlichen Aufenthaltes“ für Kinder in Frage stellen und eine 50:50 Teilung zwischen den Eltern gesetzlich formuliert haben möchten. Dies zeigt sich auf den zweiten Blick aber ebenfalls als fadenscheinig argumentierter Vorstoß für männliche Kontrollansprüche. Wenn das Einvernehmen von Vater und Mutter, die getrennt leben, so groß ist, dass eine ausreichende Kommunikation in allen Belangen sichergestellt ist, die Wohnorte so nahe zusammen liegen, dass Kinder ein stabiles soziales Umfeld erleben können, weder Kindergarten- noch Schulwegprobleme zu erwarten sind, dann werden diese Eltern die Versorgung ihrer Kinder ohne öffentliche Einmischung regeln. Steuerliche Fragen und gegebenenfalls unzulängliche Regelungen bei Transferleistungen sollten auch auf dieser Ebene thematisiert werden und nicht auf dem (emotional stärker besetzten) Terrain von Obsorge und Pflege daherkommen.

Die von Bandion-Ortner thematisierten Probleme beim Besuchsrecht sind in der angezogenen Weise überhaupt nicht nachvollziehbar. Auch hier ist die Realität überwiegend eine, die ohne gerichtliche Einmischung auskommt: Die meisten Eltern machen sich die Besuchskontakte privat aus – und sie funktionieren mehr oder weniger schlecht oder gut, den Ehen, die ihnen vorausgehen nicht unähnlich.

Die meisten Anträge von Vätern auf gerichtliche Regelungen von Besuchsrechten folgen unmittelbar auf Schritte, die die Mütter unternommen haben, um entweder überhaupt zu Alimenten für die Kinder zu kommen oder diese zu erhöhen. So herrscht in vielen Männerköpfen auch die Vorstellung, dass ihr Besuchsrecht sich vor allem daraus ergebe, dass sie schließlich auch für die Kinder bezahlen. Dem ist aber nicht so.

Väter, die ihre Kinder tatsächlich nicht sehen „dürfen“, haben sich in der Ehe gröbste Verstöße – zum Beispiel massive Gewalt gegen die Frau, oder gefährdendes Verhalten gegenüber den Kindern – zu Schulden kommen lassen. Dann und nur dann, wenn dies, nach einer Stellungnahme des Jugendwohlfah­rtsträgers, auch von einem Gericht festgestellt wurde, gibt es unter Umständen kein Besuchsrecht des Vaters. Dennoch sind diese Väter selbstverständlich verpflichtet, Alimente für die Kinder zu bezahlen.

Das Gesetz in Österreich unterscheidet in diesen Fragen zwar nach wie vor zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Aber auch bei unehelichen Kindern kann die gemeinsame Obsorge beim Bezirksgericht beantragt werden. Sie setzt das Einvernehmen der Eltern voraus – so wie nach einer Scheidung.

Denn wie die gemeinsame Obsorge für (eheliche oder uneheliche) Kinder ausgeübt werden soll, wenn Eltern im Dauer-Rosenkrieg leben, ist mit seltsamen Kommunikation­svorstellung verbunden, die die Ministerin doch genauer erläutern möge.

Einzig dann, wenn eine Frau ein Kind bekommt und dessen Vater nicht nennen will, gibt es auch kein Recht eines Vaters. Bisher erzwingt in Österreich kein Gesetz die Namhaftmachung eines Vaters. Dies kann als Einschränkung des Rechtes eines Kindes auf beide Elternteile interpretiert werden und hat auch Auswirkungen darauf, dass das Kind keine Alimente beziehen kann und kein Erbrecht hat. Ein solches Kind kann mit 14 Jahren selbst rechtliche Schritte unternehmen, um den Vater feststellen zu lassen.

Ansonsten wiegt das Recht der Frauen selbst über ihren Körper, über Schwangerschaft und Geburt und die Rolle, die sie Männern dabei einräumen, zu bestimmen schwerer. Noch.

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