KOMMUNISTISCHE PARTEI ÖSTERREICHS

Parteiengesetz für KPÖ verfassungswidrig - Beschwerde bei Verfassungsgerichtshof eingebracht

(7.12.2016)

Das Parteiengesetz führt nicht zu transparenten Parteifinanzen, gefährdet aber Kleinparteien existenziell. Die KPÖ hat daher eine Individualbes­chwerde beim Verfassungsge­richtshof eingebracht.

(Wien, KPÖ-Pressedienst, 7.12.2016) – Die KPÖ erachtet das Ziel umfassender Transparenz bei der Parteienfinan­zierung als demokratiepolitisch wichtig, das umfasst die Herkunft der Mittel der Parteien, die Verwendung der Parteienförderung wie auch die Offenlegung von privaten Großspenden. Das Parteiengesetz 2012 erreicht dieses Ziel aus vielen Gründen allerdings nicht, wie auch der Rechnungshof bereits 2015 vernichtend kritisiert hat.
Gleichzeitig geht das Gesetz völlig an der finanziellen und organisatorischen Realität von Klein- und Kleinstparteien vorbei und gefährdet damit deren verfassungsrechtlich geschützte Existenz und Handlungsfähigkeit. Auch die Neugründung von Parteien wird bedeutend erschwert. Die KPÖ sieht das Gesetz als verfassungswidrig an und hat daher beim Verfassungsge­richtshof eine Individualbes­chwerde eingebracht.

Paradoxe Gesetzeslage

Das Parteiengesetz 2012 – als Teil des sogenannten „Transparenzpa­ketes“ beschlossen – verlangt von allen Parteien ohne jede Ausnahme die Erstellung eines Rechenschaftsbe­richtes, der von zwei voneinander unabhängigen Wirtschaftsprüfern zu prüfen ist und der Kontrolle des Rechnungshofs (RH) unterliegt. Alleine für die Honorarforderungen der zwei verpflichtend zu bestellenden Wirtschaftsprüfer sieht sich die KPÖ für eine Legislaturperiode von fünf Jahren mit Kosten von allermindestens € 72.000,– konfrontiert. Wird der notwendige Einsatz von Arbeitszeit bewertet und einberechnet beträgt der Aufwand für die KPÖ € 40.000,– jährlich. Das ist für Parteien die nicht im Nationalrat vertreten sind und daher auch keine oder keine regelmäßige Parteienförderung erhalten eine enorme finanzielle Belastung.

Die KPÖ hat aufgrund des Wahlergebnis bei der Nationalratswahl 2013 eine einmalige Parteienförderung (Parteienförde­rungsgesetz) in Höhe von 120.000 Euro erhalten, weil sie zwar den Einzug in den Nationalrat verpasst, aber mehr als 1 Prozent der Stimmen erzielt hatte. Dieser einmaligen staatlichen Förderung steht ein Aufwand für den Rechenschaftsbe­richt von € 40.000 pro Jahr (!) gegenüber.
Dabei ist die Förderung ausdrücklich für die politische Tätigkeit im Wahljahr bestimmt und ist offenkundig als Wahlkampfkosten­rückerstattung zu interpretieren. Wie das Beispiel der KPÖ zeigt reicht diese kaum aus um allein die Honorarforderungen der Wirtschaftsprüfer zu decken, geht also großteils für Prüfungsleistun­gen auf.

Allein die bisher vom Rechnungshof veröffentlichten Rechenschaftsbe­richte (2013, 2014) sind Ausdruck einer paradoxen und unsachlichen Gesetzgebung. 2013 veröffen­tlichte der Rechnungshof Berichte von nur zehn Parteien, das sind weniger als 2 Prozent (!) der eingetragenen Parteien in Österreich. Der Gesetzgeber – die Bundesregierung – nimmt offenbar hin, dass für die überwiegende Zahl der politischen Parteien das Parteiengesetz „totes Recht“ ist.
Der Rechnungshof hielt in seinem Bericht (RH, Reihe Bund 2015/10) fest: „Die geringe Anzahl resultierte auch daraus, dass sich insbesondere kleine Parteien mit einem relativ hohen Verwaltungsaufwand bei der Vollziehung der komplexen Bestimmungen des PartG und der damit verbundenen Kosten (z.B. für die Wirtschaftsprüfer) bei der Erstellung eines Rechenschaftsbe­richts konfrontiert sahen.“

Aber auch Parlamentsparteien könnten sich grundsätzlich der Rechnungsprüfung entschlagen, weil dafür keine Sanktionen vorgesehen sind. Weiters kritisiert der Rechnungshof, dass „selbst bei konkreten Anhaltspunkten für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit“ keine „tatsächliche inhaltliche Kontrolle der Angaben … durch den Rechnungshof selbst vorgesehen“ ist.

Ungleichbehan­dlung

Im Nationalrat vertretene Parteien erhalten üppige Förderungen in Millionenhöhe. Mehr als 60 Millionen gehen alleine an die Bundesparteien und ihre Parlamentsklubs und Akademien. Dass sowohl Groß- als auch Klein- und Kleinstparteien unabhängig von den ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln in gleicher Weise einen Rechenschaftsbe­richt zu erstellen haben stellt aus Sicht der KPÖ eine unzulässige Benachteiligung dar. Im Extremfall müssten Kleinparteien die keine Förderungen erhalten alle durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebrachten Mittel für die Fixkosten dieser Rechnungsprüfung verwenden oder sind zum Gesetzesbruch bzw. zur Auflösung gezwungen, wenn sie diese Kosten nicht aufbringen können.

Forderungen der KPÖ

Die KPÖ hat sich sowohl 2013 als eine von zehn Parteien als auch 2014 als eine von 9 Parteien der umfassenden, kosten- und zeitaufwendigen Rechnungsprüfung unterworfen und damit ihre Parteifinanzen offengelegt, die Berichte sind sowohl auf der Homepage des RH als auch der KPÖ aufzufinden.

Aus den ausgeführten Gründen und den Erfahrungen mit dem Vollzug dieses Gesetzes hat die KPÖ im Oktober 2016 beim Verfassungsge­richtshof eine Individualbes­chwerde gegen das Parteiengesetz 2012 eingebracht und darin die angeführten Bedenken und weitere ausführlich dargelegt. Der VfGH hat daraufhin die Bundesregierung daraufhin zu einer schriftlichen Äußerung aufgefordert.

Die KPÖ ist abschließend der Ansicht:

  1. Parteien, die nicht im Nationalrat vertreten sind und auf Bundesebene keine regelmäßige Parteienförderung erhalten, von der Pflicht zur Prüfung ihrer Rechenschaftsbe­richte durch zwei Wirtschaftsprüfer auszunehmen sind. Tatsächlich erhaltene Parteienförderung soll – wie auch bisher gehandhabt – durch einen Wirtschaftsprüfer auf zweckmäßige Verwendung geprüft werden.
  2. Falls das öffentliche Interesse an den Parteifinanzen auch von Klein- und Kleinstparteien überwiegt, müssen die Prüfungskosten aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden.
  3. Eine sachgerechte Regelung des richtigen und erstrebenswerten Zieles der Transparenz der Mittelherkunft und Mittelverwendung der politischen Parteien muss in einer Weise zu erfolgen, die auf die besonderen Verhältnisse von Klein und Kleinstparteien Rücksicht nimmt, um diesen eine Teilhabe am politischen System ohne – politisch vorwerfbare – Verletzung gesetzlicher Bestimmungen zu ermöglichen.

(Schluss.)

Presseinformation der KPÖ, 7.12.2016
Hg. vom KPÖ-Bundesvorstand


Materialien
Bericht des Rechnungshofes (RH, Reihe Bund 2015/10)

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