(7.12.2016)
Das Parteiengesetz führt nicht zu transparenten Parteifinanzen, gefährdet aber Kleinparteien existenziell. Die KPÖ hat daher eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
(Wien, KPÖ-Pressedienst, 7.12.2016) – Die KPÖ erachtet das Ziel
umfassender Transparenz bei der Parteienfinanzierung als demokratiepolitisch
wichtig, das umfasst die Herkunft der Mittel der Parteien, die Verwendung der
Parteienförderung wie auch die Offenlegung von privaten Großspenden. Das
Parteiengesetz 2012 erreicht dieses Ziel aus vielen Gründen allerdings nicht,
wie auch der Rechnungshof bereits 2015 vernichtend kritisiert hat.
Gleichzeitig geht das Gesetz völlig an der finanziellen und organisatorischen
Realität von Klein- und Kleinstparteien vorbei und gefährdet damit deren
verfassungsrechtlich geschützte Existenz und Handlungsfähigkeit. Auch die
Neugründung von Parteien wird bedeutend erschwert. Die KPÖ sieht das Gesetz
als verfassungswidrig an und hat daher beim Verfassungsgerichtshof eine
Individualbeschwerde eingebracht.
Paradoxe Gesetzeslage
Das Parteiengesetz 2012 – als Teil des sogenannten „Transparenzpaketes“ beschlossen – verlangt von allen Parteien ohne jede Ausnahme die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes, der von zwei voneinander unabhängigen Wirtschaftsprüfern zu prüfen ist und der Kontrolle des Rechnungshofs (RH) unterliegt. Alleine für die Honorarforderungen der zwei verpflichtend zu bestellenden Wirtschaftsprüfer sieht sich die KPÖ für eine Legislaturperiode von fünf Jahren mit Kosten von allermindestens € 72.000,– konfrontiert. Wird der notwendige Einsatz von Arbeitszeit bewertet und einberechnet beträgt der Aufwand für die KPÖ € 40.000,– jährlich. Das ist für Parteien die nicht im Nationalrat vertreten sind und daher auch keine oder keine regelmäßige Parteienförderung erhalten eine enorme finanzielle Belastung.
Die KPÖ hat aufgrund des Wahlergebnis bei der Nationalratswahl 2013 eine
einmalige Parteienförderung (Parteienförderungsgesetz) in Höhe von
120.000 Euro erhalten, weil sie zwar den Einzug in den Nationalrat verpasst,
aber mehr als 1 Prozent der Stimmen erzielt hatte. Dieser einmaligen
staatlichen Förderung steht ein Aufwand für den Rechenschaftsbericht von €
40.000 pro Jahr (!) gegenüber.
Dabei ist die Förderung ausdrücklich für die politische Tätigkeit im
Wahljahr bestimmt und ist offenkundig als Wahlkampfkostenrückerstattung zu
interpretieren. Wie das Beispiel der KPÖ zeigt reicht diese kaum aus um allein
die Honorarforderungen der Wirtschaftsprüfer zu decken, geht also großteils
für Prüfungsleistungen auf.
Allein die bisher vom Rechnungshof veröffentlichten Rechenschaftsberichte
(2013, 2014) sind Ausdruck einer paradoxen und unsachlichen Gesetzgebung.
2013 veröffentlichte der Rechnungshof Berichte von nur zehn Parteien, das
sind weniger als 2 Prozent (!) der eingetragenen Parteien in Österreich. Der
Gesetzgeber – die Bundesregierung – nimmt offenbar hin, dass für die
überwiegende Zahl der politischen Parteien das Parteiengesetz „totes Recht“
ist.
Der Rechnungshof hielt in seinem Bericht (RH, Reihe Bund 2015/10) fest: „Die
geringe Anzahl resultierte auch daraus, dass sich insbesondere kleine Parteien
mit einem relativ hohen Verwaltungsaufwand bei der Vollziehung der komplexen
Bestimmungen des PartG und der damit verbundenen Kosten (z.B. für die
Wirtschaftsprüfer) bei der Erstellung eines Rechenschaftsberichts
konfrontiert sahen.“
Aber auch Parlamentsparteien könnten sich grundsätzlich der Rechnungsprüfung entschlagen, weil dafür keine Sanktionen vorgesehen sind. Weiters kritisiert der Rechnungshof, dass „selbst bei konkreten Anhaltspunkten für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit“ keine „tatsächliche inhaltliche Kontrolle der Angaben … durch den Rechnungshof selbst vorgesehen“ ist.
Ungleichbehandlung
Im Nationalrat vertretene Parteien erhalten üppige Förderungen in Millionenhöhe. Mehr als 60 Millionen gehen alleine an die Bundesparteien und ihre Parlamentsklubs und Akademien. Dass sowohl Groß- als auch Klein- und Kleinstparteien unabhängig von den ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln in gleicher Weise einen Rechenschaftsbericht zu erstellen haben stellt aus Sicht der KPÖ eine unzulässige Benachteiligung dar. Im Extremfall müssten Kleinparteien die keine Förderungen erhalten alle durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebrachten Mittel für die Fixkosten dieser Rechnungsprüfung verwenden oder sind zum Gesetzesbruch bzw. zur Auflösung gezwungen, wenn sie diese Kosten nicht aufbringen können.
Forderungen der KPÖ
Die KPÖ hat sich sowohl 2013 als eine von zehn Parteien als auch 2014 als eine von 9 Parteien der umfassenden, kosten- und zeitaufwendigen Rechnungsprüfung unterworfen und damit ihre Parteifinanzen offengelegt, die Berichte sind sowohl auf der Homepage des RH als auch der KPÖ aufzufinden.
Aus den ausgeführten Gründen und den Erfahrungen mit dem Vollzug dieses Gesetzes hat die KPÖ im Oktober 2016 beim Verfassungsgerichtshof eine Individualbeschwerde gegen das Parteiengesetz 2012 eingebracht und darin die angeführten Bedenken und weitere ausführlich dargelegt. Der VfGH hat daraufhin die Bundesregierung daraufhin zu einer schriftlichen Äußerung aufgefordert.
Die KPÖ ist abschließend der Ansicht:
(Schluss.)
Presseinformation der KPÖ, 7.12.2016
Hg. vom KPÖ-Bundesvorstand