KOMMUNISTISCHE PARTEI ÖSTERREICHS

KPÖ bleibt bei Kritik an Parteiengesetz

(23.3.2017)

Das Parteiengesetz 2012 bleibt für die KPÖ paradox und benachteiligend für Kleinparteien. Auch wenn der Verfassungsge­richtshof eine Individualbes­chwerde der KPÖ abgewiesen hat, bleibt die KPÖ bei ihrer Kritik an einem auf die Bedürfnisse etablierter Parteien zugeschnittenen Gesetz.

Die KPÖ erachtet das Ziel umfassender Transparenz bei der Parteienfinan­zierung als demokratiepolitisch wichtig, das umfasst die Herkunft der Mittel der Parteien, die Verwendung der Parteienförderung wie auch die Offenlegung von privaten Großspenden. Das Parteiengesetz 2012 erreicht dieses Ziel aus vielen Gründen allerdings nicht, wie auch der Rechnungshof bereits 2015 vernichtend kritisiert hat. Gleichzeitig geht das Gesetz völlig an der finanziellen und organisatorischen Realität von Klein- und Kleinstparteien vorbei.

Das Parteiengesetz 2012 – als Teil des sogenannten „Transparenzpa­ketes“ beschlossen – verlangt von allen Parteien ohne jede Ausnahme die Erstellung eines Rechenschaftsbe­richtes, der von zwei voneinander unabhängigen Wirtschaftsprüfern zu prüfen ist und der Kontrolle des Rechnungshofs (RH) unterliegt. Alleine für die Honorarforderungen der zwei verpflichtend zu bestellenden Wirtschaftsprüfer sieht sich die KPÖ für eine Legislaturperiode von fünf Jahren mit Kosten von allermindestens € 72.000,– konfrontiert. Wird der notwendige Einsatz von Arbeitszeit bewertet und einberechnet beträgt der Aufwand für die KPÖ € 40.000,– jährlich. Das ist für Parteien die nicht im Nationalrat vertreten sind und daher auch keine oder keine regelmäßige Parteienförderung erhalten eine enorme finanzielle Belastung.

Allein die bisher vom Rechnungshof veröffentlichten Rechenschaftsbe­richte (2013, 2014) sind Ausdruck einer paradoxen und unsachlichen Gesetzgebung. 2013 veröffen­tlichte der Rechnungshof Berichte von nur zehn Parteien, das sind weniger als 2 Prozent (!) der eingetragenen Parteien in Österreich. Der Gesetzgeber – die Bundesregierung – nimmt offenbar hin, dass für die überwiegende Zahl der politischen Parteien das Parteiengesetz „totes Recht“ ist.

Aus den ausgeführten und weiteren Gründen und den Erfahrungen mit dem Vollzug dieses Gesetzes hat die KPÖ im Oktober 2016 beim Verfassungsge­richtshof eine Individualbes­chwerde gegen das Parteiengesetz 2012 eingebracht und darin die angeführten Bedenken und weitere ausführlich dargelegt. Der VfGH hat – wie heute veröffentlicht – diese Beschwerde abgelehnt. Parteien, die sich der Rechnungslegung nicht unterwerfen, sind weiterhin nicht Sanktionen unterworfen. Die KPÖ hat sich sowohl 2013 als eine von zehn Parteien als auch 2014 als eine von 9 Parteien der umfassenden, kosten- und zeitaufwendigen Rechnungsprüfung unterworfen und damit ihre Finanzgebarung offengelegt, die Berichte sind sowohl auf der Homepage des RH als auch der KPÖ aufzufinden. Ab dem Berichtsjahr 2015 stellt die KPÖ ihre Berichtslegung ein. Bezeichnend ist, das mit dem heutigen Datum für das Jahr 2015 Berichte von nicht mehr als vier Parteien beim Rechnungshof veröffentlicht worden sind, darunter erst zwei Parlamentsparteien.

Die KPÖ bleibt – unbeschadet einer vorzunehmenden Prüfung der Entscheidung des VfGH – bei der Ansicht:

  1. Parteien, die nicht im Nationalrat vertreten sind und auf Bundesebene keine regelmäßige Parteienförderung erhalten, von der Pflicht zur Prüfung ihrer Rechenschaftsbe­richte durch zwei Wirtschaftsprüfer auszunehmen sind. Tatsächlich erhaltene Parteienförderung soll – wie auch bisher gehandhabt – durch einen Wirtschaftsprüfer auf zweckmäßige Verwendung geprüft werden.
  2. Falls das öffentliche Interesse an den Parteifinanzen auch von Klein- und Kleinstparteien überwiegt, müssen die Prüfungskosten aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden.
  3. Eine sachgerechte Regelung des richtigen und erstrebenswerten Zieles der Transparenz der Mittelherkunft und Mittelverwendung der politischen Parteien muss in einer Weise zu erfolgen, die auf die besonderen Verhältnisse von Klein und Kleinstparteien Rücksicht nimmt, um diesen eine Teilhabe am politischen System ohne – politisch vorwerfbare – Verletzung gesetzlicher Bestimmungen zu ermöglichen.

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