KOMMUNISTISCHE PARTEI ÖSTERREICHS

Der Reichstagsbrand und die Folgen

Von: Rudi Gabriel (27.2.2018)

„Es gibt jetzt kein Erbarmen! Wer sich uns in den Weg stellt, wird niedergemacht!" (A. Hitler)

In der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1933 wurde der Berliner Reichstag in Brand gesteckt. Über den oder die möglichen Brandstifter wird unter Historikern bis heute heftig debattiert. Die Folgen waren aber eindeutig. Der Brand kam den Nationalsozialisten sehr gelegen, er führte zur Ausschaltung des Reichstages und zur Errichtung der Diktatur.

Noch am 28. Februar 1933 wurde vom Reichskabinett die Notverordnung „Zum Schutz von Volk und Staat“ auch, Reichstagsbran­dverordnung genannt, verabschiedet und vom Reichspräsidenten Hindenburg gegengezeichnet. Damit wurden die Grundrechte außer Kraft gesetzt. Laut Eingangssatz diente sie „zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“. Die wesentliche Neuerung der Reichstagsbran­dverordnung war jedoch, dass nun die Gewalt nicht auf das Militär übertragen wurde, sondern bei der Reichsregierung blieb. Die entsprechend der Notverordnung in „Schutzhaft“ genommenen Personen wurden fortan vollkommen rechtlos gestellt und die Grundlagen für die nationalsozia­listischen Konzentrationslager geschaffen. Da in der Verordnung selbst keinerlei Beschränkung des Wirkungskreises auf Kommunisten erwähnt wurde, konnte der Anwendungsbereich beliebig erweitert werden, und somit verlor das gesamte deutsche Volk alle Grundrechte. Sie begründete gemeinsam mit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 den dauerhaften zivilen Ausnahmezustand. Die Verordnung sah kein Ende der Grundrechtsbes­chränkungen vor, diese sollten „bis auf weiteres“ gelten. Diese beiden Notverordnungen waren die entscheidenden Etappen in der Errichtung der nationalsozia­listischen Diktatur.

Der Reichstagsbrand fiel mitten in den Wahlkampf für die Reichstagswahl vom 5. März 1933. Der Wahlkampf der NSDAP wurde ohnehin bereits als „Kampf gegen den Marxismus“ geführt. Die „Reichstagsbran­dverordnung“ bot die juristische Grundlage zunächst für eine Welle von Verhaftungen gegnerischer Kandidaten zur bevorstehenden Reichstagswahl. Allein in Berlin wurden 1500 Mitglieder der KPD festgenommen. Darunter war fast die gesamte Reichstagsfraktion. Die Notverordnung schuf die Grundlage zur Verhaftung nicht nur zahlreicher weiterer Funktionäre der Arbeiterparteien, sondern auch zahlreicher kritischer Intellektueller. So waren noch am 28. Februar Egon Erwin Kisch, Erich Mühsam, Carl von Ossietzky, Wilhelm Pieck und viele andere Personen des linken Lagers in „Schutzhaft“ genommen worden. Einige Tage später gelang der Polizei auch die Verhaftung von Ernst Thälmann, dem Vorsitzenden der KPD.

Ermächtigungsge­setz vom 24. März 1933

Hitlers Absicht war es, den Reichstag auszuschalten und die Verfassung außer Kraft zu setzen. Um dies zu erreichen, wurde zunächst die Geschäftsordnung des Reichstages geändert, um formal den Anwesenheitsan­forderungen trotz Inhaftierung und Abwesenheit der kommunistischen Abgeordneten gerecht werden zu können. 26 Abgeordnete der SPD waren zusätzlich inhaftiert oder geflohen. Somit galten auch diejenigen Abgeordneten, die ohne Entschuldigung einer Reichstagssitzung fernblieben, als anwesend. Im Beisein illegal im Reichstag anwesender bewaffneter und uniformierter SA- und SS-Angehöriger wurde das Ermächtigungsgesetz in den Reichstag eingebracht. Hitler trat überhaupt zum ersten Mal vor den versammelten (jetzt) „Rupfreichstag“ im Ausweichquartier Krolloper und begründete folgendermaßen die Notwendigkeit des Gesetzes, das de facto die Ausschaltung des Reichstags besiegelte. „Es würde dem Sinn der nationalen Erhebung widersprechen und dem beabsichtigten Zweck nicht genügen, wollte die Regierung sich für ihre Maßnahmen von Fall zu Fall die Genehmigung des Reichstags erhandeln und erbitten.“

Die nötige 2/3 Mehrheit wurde mit den Stimmen der katholischen Zentrumspartei und der Bayrischen Volkspartei erreicht. Als Hermann Göring das Abstimmungsergebnis bekannt gab, stürmten die NSDAP-Abgeordneten nach vorn und sangen das Horst-Wessel-Lied. Sämtliche Ermächtigungsge­setze behielten ihre formale Gültigkeit bis 20. September 1945.


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