POSITIONEN & THEMEN

Von Brigitte Hornyik (17.1.2013)
Die Wehrpflicht männlicher Staatsbürger ist derzeit im Artikel 9a Absatz 3 der österreichischen Bundesverfassung (B-VG) verankert, ebenso wie der Gleichheitssatz in Artikel 7 B-VGund Artikel 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach dem Stufenbau der Rechtsordnung
steht das Verfassungsrecht an der Spitze dieser Pyramide. Einzelne Verfassungsbestimmungen könnten daher nur dann verfassungswidrig sein, wenn sie einem Grundprinzip der Verfassung oder dem EU-Verfassungsrecht widersprechen.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher bereits 1991 die Verfassungsmäßigkeit der ausschließlichen Verpflichtung männlicher österreichischer Staatsbürger zur Wehrdienstleistung festgestellt. Die Wehrpflicht ist demnach nicht gleichheitswidrig und verstößt auch nicht gegen das in der EMRK deren Artikel auf gleicher Stufe wie Bundesverfassungsrecht stehen verankerte Verbot der Zwangsarbeit.
Wer nun wie ein anerkannter und in den Medien häufig zitierter Verfassungsexperte – die Gleichheitswidrigkeit der Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer behauptet, müsste schon ein wenig tiefer schürfen: Wird das demokratische Grundprinzip verletzt, wenn nur Männer wehrpflichtig sind? Gibt es höher stehende völkerrechtliche Grundsätze, denen die Wehrpflicht für Männer widerspricht? Diese Debatte hat noch nicht einmal begonnen.
Kein Malheur, denn: Verfassungsrecht gibt einen rechtlichen Rahmen vor, und das Recht geht bekanntlich vomVolk aus. Die Wehrpflichtdebatte ist daher zunächst eine politische Diskussion. Die Volksbefragung soll offenbar Licht ins Dunkel mangelnder Einigung unserer VolksvertreterInnen bringen. Die grundsätzliche Frage nach der Notwendigkeit eines Bundesheers wird nicht gestellt. Bei der erwarteten geringen Beteiligung wird sie auch keine übermäßig repräsentative Abbildung des WählerInnenwillens sein. Ebenfalls kein Malheur, denn: Unsere Bundesverfassung geht vomPrinzip einer repräsentativenDemokratie aus und die von uns gewählten ParlamentarierInnen sollten wie die Bundesregierung zunächst zu einer politischen Willensbildung gelangen, allerdings bei Änderung der Verfassungsbestimmung über die Wehrpflicht mit Zweidrittelmehrheit.
Die Befragung des Volkes sollte kein Ersatz für politische Arbeit sein. Der Österreichische Frauenring hat bereits zu anderen wichtigen Fragen oft festgestellt: Das ist zunächst eine Frage des politischen Wollens, nicht des rechtlichen Könnens. Und frei nach Johanna Dohnal, abseits vom Verfassungsolymp: Die Frauen müssen den Männern nicht jeden Unsinn nachmachen.
Quelle: Kleine Zeitung, Debatte.
Brigitte Hornyik ist Verfassungsrechtlerin und Vorstandsmitglied im
Österreichischen Frauenring