KOMMUNISTISCHE PARTEI ÖSTERREICHS

Elga update II

Von: Rudi Gabriel (4.11.2015)

Mit Verordnung vom 12. Mai 2015 wird nun der erste Schritt gesetzt ELGA innerhalb von Krankenanstalten umzusetzen. Mit 1. Dezember 2015 beginnt per Verordnung der ELGA Betrieb und das Einspeichern von patientenbezogenen Daten nun in folgenden Krankenanstalten von Wien und der Steiermark:

  1. Spitals-Einrichtungen des KAV Wien (AKH-Wien ausgenommen)
  2. Pflegeeinrichtungen des KAV Wien
  3. Öffentliche Krankenanstalten des Landes Steiermark
  4. Krankenhaus der Elisabethinnen Graz
  5. Geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt Graz
  6. Marienkrankenhaus Vorau
  7. Neurologische Therapiezentrum Kapfenberg

Die privaten Krankenanstalten Wien und Steiermark sowie die Anstalten der AUVA sind vorerst ausgenommen worden.

Zur Erinnerung sei hier eine Auflistung gegeben, welche Daten ab 1. Dezember 2015 Eingang in das System ELGA finden werden: Entlassungsbrief Ärztlich, Entlassungsbrief Pflege, Laborbefunde, Befunde bildgebender Diagnostik, sowie sogenannte Metadaten, das sind Daten, die im wesentlichen Information über die datenschaffenden Gesundheitsdi­enstanbieter liefern sowie entsprechende Hintergrunddaten, die die Weiter-Verwendung bzw. Auslesbarkeit der eingegebenen ELGA Daten für die jeweiligen Gesundheitsdi­enstanbieter möglich machen. In den Metadaten ist auch niedergelegt, wer Einsicht in Ihre ELGA Daten genommen hat.
Medikationsdaten (E-Medikation) werden vorerst nur im „Pilotkrankenhaus“ Deutschlandsberg zur Evaluierung der Systeme erhoben werden. Dieser Pilot soll evaluiert und später (derzeitiger Plan: ab Mitte 2016) in den anderen erste Phase Häusern in Wien und Steiermark implementiert werden.

Aus Sicht der Patient*innen, die sich entschlossen haben Teilnehmer von ELGA zu sein und ihr Widerspruchsrecht nicht in Anspruch genommen haben sind folgende Informationen wichtig:

  1. Sie können jederzeit über elektronische Signaturverfahren über die Online-Plattform des Gesundheitsmi­nisteriums nach der entsprechenden Authorifizierung ihre Daten auslesen, jeder von ihnen mittels e-card beauftragter Gesundheitsdi­enstanbieter kann bei Bedarf auf diese Daten zugreifen.
  2. Sie können jederzeit über die Online-Plattform des Gesundheitsmi­nisteriums festlegen, welche Datentypen gespeichert werden dürfen. Eine selektiver Ausschluss von Gesundheitsdi­ensteanbietern wurde leider bis jetzt nicht realisiert. Sie können somit zum Beispiel ausschließen, dass Medikationsdaten gespeichert werden, sie können jedoch nicht über das Online Portal ausschließen, dass die Daten eines Aufenthalts etwa auf einer psychiatrischen Abteilung gespeichert werden.
  3. Allerdings können sie im konkreten Anlassfall vor Ort, bei der Aufnahme, situativ widersprechen. Jeder Gesundheitsdi­ensteanbieter ist verpflichtet – allerdings nur über einen sichtbaren Aushang – über diese Möglichkeit zu informieren.
  4. Wenn sie kein Erfahrung, Interesse oder Möglichkeit haben Online ihre Teilnehmerrechte wahrzunehmen, besteht die Möglichkeit über die sogenannte OMBUDSSTELLE in der jeweiligen Landespatiente­nanwaltschaft Auskunft über Ihre gespeicherten Daten zu erlangen beziehungsweise Einschränkungen durchführen zu lassen- wobei der Wohnort ausschlaggebend ist und nicht der Ort des Spitalsaufenthal­tes.
  5. OMBUDSSTELLEN werden allerdings schrittweise errichtet werden. Somit sind vorerst für alle Patienten, die in den genannten Häusern betreut wurden die OMBUDSSTELLEN jener Landespatiente­nanwaltschaften zuständig (Wien, Steiermark).
  6. Es besteht weiterhin die Möglichkeit ihr Recht auf OPT OUT wahrzunehmen, mit dem sie bei der sogenannten WIDERSPRUCHSSTELLE erklären, dass sie kein Interesse an der Teilnahme an ELGA haben.

Der Zentralverband der Pensionistinnen Österreich hat bereits in der Vergangenheit eine Empfehlung ausgesprochen, dass sie, wenn sie Bedenken zur ELGA-Datensicherheit haben, ihr Recht auf Widerspruch nutzen sollten. Sie haben durch diesen Schritt keine subjektive Benachteiligung zu befürchten und haben jederzeit die Möglichkeit, über die sogenannte WIDERSPRUCHSSTELLE ihren Widerspruch für ungültig zu erklären.

Zum Herunterladen: Bundesgesetzblatt ELGA-Verordnung 2015 (pdf)
Dr. Rudi Gabriel ist Arzt in Eisenstadt