Elga update II
Von: Rudi Gabriel (4.11.2015)
Mit Verordnung vom 12. Mai 2015 wird nun der erste Schritt gesetzt ELGA
innerhalb von Krankenanstalten umzusetzen. Mit 1. Dezember 2015 beginnt per
Verordnung der ELGA Betrieb und das Einspeichern von patientenbezogenen Daten
nun in folgenden Krankenanstalten von Wien und der Steiermark:
- Spitals-Einrichtungen des KAV Wien (AKH-Wien ausgenommen)
- Pflegeeinrichtungen des KAV Wien
- Öffentliche Krankenanstalten des Landes Steiermark
- Krankenhaus der Elisabethinnen Graz
- Geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt Graz
- Marienkrankenhaus Vorau
- Neurologische Therapiezentrum Kapfenberg
Die privaten Krankenanstalten Wien und Steiermark sowie die Anstalten der
AUVA sind vorerst ausgenommen worden.
Zur Erinnerung sei hier eine Auflistung gegeben, welche Daten ab 1. Dezember
2015 Eingang in das System ELGA finden werden: Entlassungsbrief Ärztlich,
Entlassungsbrief Pflege, Laborbefunde, Befunde bildgebender Diagnostik, sowie
sogenannte Metadaten, das sind Daten, die im wesentlichen Information über die
datenschaffenden Gesundheitsdienstanbieter liefern sowie entsprechende
Hintergrunddaten, die die Weiter-Verwendung bzw. Auslesbarkeit der eingegebenen
ELGA Daten für die jeweiligen Gesundheitsdienstanbieter möglich machen. In
den Metadaten ist auch niedergelegt, wer Einsicht in Ihre ELGA Daten genommen
hat.
Medikationsdaten (E-Medikation) werden vorerst nur im „Pilotkrankenhaus“
Deutschlandsberg zur Evaluierung der Systeme erhoben werden. Dieser Pilot soll
evaluiert und später (derzeitiger Plan: ab Mitte 2016) in den anderen erste
Phase Häusern in Wien und Steiermark implementiert werden.
Aus Sicht der Patient*innen, die sich entschlossen haben Teilnehmer von ELGA
zu sein und ihr Widerspruchsrecht nicht in Anspruch genommen haben sind folgende
Informationen wichtig:
- Sie können jederzeit über elektronische Signaturverfahren über die
Online-Plattform des Gesundheitsministeriums nach der entsprechenden
Authorifizierung ihre Daten auslesen, jeder von ihnen mittels e-card
beauftragter Gesundheitsdienstanbieter kann bei Bedarf auf diese Daten
zugreifen.
- Sie können jederzeit über die Online-Plattform des
Gesundheitsministeriums festlegen, welche Datentypen gespeichert werden
dürfen. Eine selektiver Ausschluss von Gesundheitsdiensteanbietern wurde
leider bis jetzt nicht realisiert. Sie können somit zum Beispiel ausschließen,
dass Medikationsdaten gespeichert werden, sie können jedoch nicht über das
Online Portal ausschließen, dass die Daten eines Aufenthalts etwa auf einer
psychiatrischen Abteilung gespeichert werden.
- Allerdings können sie im konkreten Anlassfall vor Ort, bei der Aufnahme,
situativ widersprechen. Jeder Gesundheitsdiensteanbieter ist verpflichtet –
allerdings nur über einen sichtbaren Aushang – über diese Möglichkeit zu
informieren.
- Wenn sie kein Erfahrung, Interesse oder Möglichkeit haben Online ihre
Teilnehmerrechte wahrzunehmen, besteht die Möglichkeit über die sogenannte
OMBUDSSTELLE in der jeweiligen Landespatientenanwaltschaft Auskunft über Ihre
gespeicherten Daten zu erlangen beziehungsweise Einschränkungen durchführen zu
lassen- wobei der Wohnort ausschlaggebend ist und nicht der Ort des
Spitalsaufenthaltes.
- OMBUDSSTELLEN werden allerdings schrittweise errichtet werden. Somit sind
vorerst für alle Patienten, die in den genannten Häusern betreut wurden die
OMBUDSSTELLEN jener Landespatientenanwaltschaften zuständig (Wien,
Steiermark).
- Es besteht weiterhin die Möglichkeit ihr Recht auf OPT OUT wahrzunehmen,
mit dem sie bei der sogenannten WIDERSPRUCHSSTELLE erklären, dass sie kein
Interesse an der Teilnahme an ELGA haben.
Der Zentralverband der Pensionistinnen Österreich hat bereits in der
Vergangenheit eine Empfehlung ausgesprochen, dass sie, wenn sie Bedenken zur
ELGA-Datensicherheit haben, ihr Recht auf Widerspruch nutzen sollten. Sie haben
durch diesen Schritt keine subjektive Benachteiligung zu befürchten und haben
jederzeit die Möglichkeit, über die sogenannte WIDERSPRUCHSSTELLE ihren
Widerspruch für ungültig zu erklären.
Zum Herunterladen: Bundesgesetzblatt ELGA-Verordnung 2015 (pdf)
Dr. Rudi Gabriel ist Arzt in Eisenstadt