KOMMUNISTISCHE PARTEI ÖSTERREICHS

Analyse: Sowohl Methode als auch Inhalt sind inakzeptabel

Pierre Khalfa (SUD und Attac), dritter von rechts ... auf einer Demo am ESF, Paris

Von Pierre Khalfa (20.8.2007)

Analyse – Hintergrund zum Veränderungsvertrag der EU: Mehrere hundert Seiten mit 297 Veränderungen der bestehenden Verträge, zwölf Protokollen und mehreren Dutzenden Erklärungen, die denselben juristischen Rang genießen, wie die Verträge, das ist der „Veränderungsver­trag“ der Europäischen Union. Es geht hier nicht darum, hier einen erschöpfenden Kommentar dieses Werkes zu liefern, eine ganze Reihe von Fragen wird bewusst nicht behandelt, sondern einige Punkte und ein allgemeines Urteil zu formulieren.

Eine Methode, die jegliche demokratische Debatte ausschließt

Die gemeinsame Erklärung der Regierungen der Union, die in Berlin anlässlich der Feiern des 50-jährigen Jubiläums der Römischen Verträge angenommen wurde, setzte sich zum Ziel, die „europäische Union bis zu den Wahlen zum Europaparlament 2009 auf eine gemeinsame Grundlage zu stellen“. Alles sollte demnach unternommen werden, damit die Europawahlen nicht etwa zu einem Moment politischer Debatte über die Zukunft der Union werden könnten. Der Europäische Rat vom 21. und 22. Juni hat diese Tagesordnung bestätigt. Dieser Europäische Rat hat die schlimmsten Momente des europäischen Aufbaus wieder heraufbeschworen, indem er ein Schauspiel einer Versammlung hinter verschlossenen Türen bot, dessen Bedingungen den BürgerInnen der Union wieder einmal entgingen.

Einen Monat später legt die portugiesische Präsidentschaft ein Projekt vor, das am 18. oder 19. Oktober durch den Rat angenommen werden soll. In knapp zwei Monaten soll alles fertig sein. Die Geschwindigkeit mit der all dies zustande kommt sagt einiges über das Konzept Europas und der Demokratie aus, mit dem die Herrscher Europas anscheinend operieren. Das doppelte französische und niederländische Nein zum Verfassungsvertrag war unter anderem eine Ablehnung der Methode, auf der die europäische Konstruktion bis jetzt beruhte: Geheimverhandlungen zwischen den Staaten, Mangel an Transparenz über die Inhalte der wichtigen Themen, Verweigerung einer öffentlichen Debatte.

Man hätte glauben können, dass nach der Episode des Europäischen Verfassungsver­trages (EVV), die Regierungen zumindest diese Verhaltensweisen nicht reproduzieren würden. Das Gegenteil hat sich herausgestellt, und wir wohnen der Darbietung des klaren Wunsches bei, die Bürger Europas von jeder Debatte zur Zukunft der Union auszuschließen. Offensichtlich hat das doppelte französische und niederländische Nein die europäischen Herrscher so erschreckt, dass sie nunmehr nicht mehr auch nur das kleinste Risiko eingehen wollen: alles soll ganz schnell gehen, damit eine eventuelle Reaktion durch die Bürger durchkreuzt werden kann. Und tatsächlich wird man die Regierungen, die es wagen werden, einen solchen Vertrag per Referendum absegnen zu lassen, an den Fingern einer Hand abzählen können. Frankreich wird nicht dazugehören, hat der neue Präsident der Republik schon jetzt beschlossen.

Diese Methode ist inakzeptabel und läuft den Forderungen zahlreicher europäischer Bürgerbewegungen zuwider, wie zum Beispiel den europäischen Attacvertretern, die fordern, dass „eine neue und demokratische Versammlung, die direkt von den BürgerInnen aller Staaten gewählt sein muss, damit beauftragt werden soll, ein neues Vertragsprojekt auszuarbeiten, dies unter wirksamer Einbeziehung der Parlamente der Mitgliedstaaten“ und dass „jeder neue Vertrag in allen Mitgliedsländern durch ein Referendum bestätigt werden soll.“

Der Inhalt in der Kontinuität der bisherigen Orientierungen

Der „Veränderungsver­trag“ ändert die beiden existierenden Verträge, den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag, der die Europäische Gemeinschaft gründet, der den Namen eines „Vertrages über die Arbeitsweise der (europäischen) Union“ (VAU) annimmt. Erinnern wir uns, dass der Vertrag über die Europäische Union der Vertrag von Maastricht mit den in Amsterdam und Nizza angebrachten Änderungen und der Vertrag zur Errichtung der Europäischen Union der Römische Vertrag ist, der durch die darauf folgenden Verträge seit 1957 veränder­t wurde.

Die Präambel des EUV ist durch die Hinzufügung eines Absatzes geändert worden, der feststellt, dass die Union sich aus dem religiösen Erbe Europas inspirieren soll. Wenn ein derartiger Hinweis aufrechterhalten bleiben sollte, wäre das ein Sieg für die obskurantistischen Zirkel Europas und ein bedeutender ideologischer Rückschritt. Wir müssen vom Präsidenten der Republik verlangen, dass Frankreich gegen diese Formulierung sein Veto ausspricht, die im Gegensatz zum Prinzip der Laizität (d.h. der Trennung von Staat und Kirche steht).

Konkurrenz

Die Presse hat den „Erfolg“ von Sarkozy sehr hochgespielt, der erreicht haben will, dass der Ausdruck „freier und unverfälschter Wettbewerb“ nicht als Ziel der Union erwähnt wird. Es handelt sich sicherlich um einen symbolischen Sieg der Anhänger des Neins gegen den Verfassungsvertrag, und symbolische Siege sind nicht zu vernachlässigen, denn sie verleihen den weitergehenden Kämpfen Legitimität. Aber wird dies nun irgendwelche konkrete Auswirkungen haben?

Das Prinzip der Konkurrenz bleibt in einer ganzen Reihe von Artikeln der Verfassung präsent. Zitieren wir zum Beispiel den Artikel 105, der im VAU aufrechterhalten wird, der „das Prinzip einer offenen Marktwirtschaft“ bestätigt, in der „freier Wettbewerb herrscht“. In der Mehrzahl der europäischen Gesetzestexte, die in Kraft bleiben, insbesondere denen die den öffentlichen Dienstleistungen liberalisieren, steht sogar noch mehr.

Schließlich ruft, um auch jede falsche Interpretation zu verhindern, das Protokoll Nr. 6 klar das in dieser Frage anzuwendende Prinzip in Erinnerung: „der Binnenmarkt, wie er im Artikel I-3 über die Europäische Union definiert ist, beinhaltet ein System zur Sicherstellung des unverfälschten Wettbewerbs“. Der Artikel I-3 nennt die Ziele der Union. Auf diese Weise wird der unverfälschte Wettbewerb in die Ziele der Union wiedereingeführt, aus denen er verschwunden schien. Um den Punkt auch richtig einzuhämmern und gut zu zeigen, dass es hier nicht nur um ein theoretisches Ziel geht, sagt das Protokoll Nr. 6, dass „die Union“ zu diesem Zwecke „Maßnahmen im Rahmen der Vorschriften dieser Verträge ergreift.“

Man sieht es, die Macht des Wettbewerbsrechts bleibt identisch. Er bleibt grundlegendes Recht zur Gestaltung der Union, ein normatives Recht, wahrhaftiges „Verfassungs“recht, das die meisten anderen europäischen Texte für die meiste Zeit zu bloßen Willenserklärungen ohne praktische, operationelle Tragweite reduziert.

Eine Veränderung des Artikels 93 im VAU, der sich um die Steuerharmoni­sierung, unter anderem um Gesetze hinsichtlich der Umsatzsteuern, stellt fest, dass diese Harmonisierung stattfinden sollte „um Wettbewerbsver­zerrungen vorzubeugen“. Dennoch bleibt diese Harmonisierun­gsprozedur der Einstimmigkeit aller Mitgliedsstaaten vorbehalten. Ganz abgesehen von der Tatsache, dass festzuhalten gewesen wäre, in welche Richtung sie stattfinden soll, da einige Länder gar keine Körperschaftssteuer haben, wird eine derartige Harmonisierung anscheinend nicht so bald zustande kommen.

Handelspolitik/Ka­pitalverkehr

Die Handelspolitik der Union setzt sich zum Ziel „die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu erreichen, einschließlich der fortschreitenden Unterbindung der Hemmnisse gegen den Welthandel“ (neuer Artikel 10A EUV). Der verallgemeinerte Freihandel bleibt der nicht zu überschreitende Horizont der europäischen Politikmuster.

Dieses Ziel ist in erweiterter Form durch den Artikel 188 des EUV bestätigt, der vorschreibt, dass die „Union zur fortschreitenden Unterbindung der Hemmnisse gegen den Welthandel und die direkten Auslandsinves­titionen beiträgt (…), sowie zur Verringerung der Zoll- und anderen Schranken.“ Dieser Artikel ändert die augenblickliche Fassung in Richtung einer noch größeren Liberalisierung: die direkten Auslandsinter­ventionen und die „anderen“ erscheinen im ursprünglichen Artikel nicht. Die neuere Fassung verweist auf „nicht-tarifäre Handelshemmnisse“, wie zum Beispiel Umweltnormen oder Verbraucherschutz, die das Ziel der angestrebten Liberalisierung, unter anderem durch die WTO sind.

Die Einstimmigkeit der Mitgliedsstaaten ist jedoch zum Abschluss von Handelsverträgen „im Bereich der kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen vonnöten, wenn diese Verträge Gefahr laufen, die kulturelle und sprachliche Vielfalt der Union zu gefährden“ und „im Bereich des Handels mit sozialen Dienstleistungen, Bildung und Gesundheit, wenn diese Vereinbarungen Gefahr laufen, die Organisation dieser Dienstleistungen auf der Ebene der Mitgliedsstaaten ernsthaft zu beeinträchtigen.“ Eine Frage bleibt jedoch unbeantwortet: wer wird entscheiden, ob die genannten Risiken bestehen?

Der Veränderungsvertrag berührt offensichtlich nicht die Freiheit des Kapitalverkehrs, nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern auch unter diesen und Drittländern (Art. 56 VAU), und die Einstimmigkeit der Staaten bleibt ebenfalls für jegliche Maßnahme erforderlich, die dazu dient, die Liberalisierung der Kapitalströme zurückzuhalten (Art. 57–3, VAU).

Rolle der EZB/Wirtschaf­tspolitik

Die Preisstabilität ist nunmehr Teil der Ziele der Union (Artikel 3 des veränderten EUV). Man kann anmerken, dass im augenblicklichen EUV die Preisstabilität nicht zu den Zielen der Union gehörte. Sie war nur ein Ziel der europäischen Zentralbank (EZB), die im Artikel 105 des EGV zur Errichtung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind. Wenn dieser Zusatz zu den Zielen der Union auch an ihrer Praxis nichts ändern wird, ist er nichtsdestoweniger symbolisch, um so mehr als natürlich nichts zum Thema der Inflation der finanziellen Aktivposten gesagt wird, die nichtsdestoweniger einer der Gründe der Funktionsschwi­erigkeiten der Weltwirtschaft sind. Dieser Artikel 105 wird im VAU aufrechterhalten, und darüber hinaus wird noch ein neuer Artikel 245 b über die ZB hinzugefügt, der dieses Ziel bekräftigt, um es einzuhämmern, sollte dies noch nötig sein.

Die Unabhängigkeit der Zentralbank wird selbstverständlich aufrechterhalten (Art. 108 VAU), und sie wird als ihr einziges Ziel die Aufrechterhaltung der Preisstabilität haben, im Gegensatz zu den anderen Zentralbanken.

Die Erklärung 17 bekräftigt das Festhalten der Regierungskonferenz (RK) an der Strategie von Lissabon und hält zum verschärften Wettbewerb an. Sie lädt zu einer „Restrukturierung der Einnahmen und öffentlichen Ausgaben, in striktem Respekt der Haushaltsdisziplin in Übereinstimmung mit den Verträgen und dem Stabilitäts- und Wachstumspakt.“ Sie setzt sich zum Ziel, allmählich „einen Haushaltsüberschuss in Perioden günstiger Konjunktur zu erreichen.“ Kurz gesagt, die übliche neoliberale Doktrin verschlimmert durch die Vorgabe, sogar einen Haushaltsüberschuss zu erreichen.

Sicherheits- und Verteidigungspo­litik

Die gemeinsame Verteidigung wird nur im Rahmen der NATO gesehen. Die Beziehung zur NATO wird verstärkt. Die augenblickliche Formulierung (Art. 17–4 EUV) zeigt, dass die Zusammenarbeit im Rahmen der NATO nur in dem Maße stattfinden kann, „wie diese Zusammenarbeit der in diesem Paragraphen vorgesehenen nicht zuwiderläuft und sie nicht hindert.“ Die neue Formulierung koppelt eine zukünftige europäische Verteidigung enger an die NATO: „Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet bleiben in Übereinstimmung mit den im Rahmen des Nordatlantischen Vertragspaktes unterschriebenen, die für die Staaten, die dessen Mitglieder sind, die Grundlage ihrer gemeinsamen Verteidigung und die Grundlage ihrer Umsetzung sind“ (zukünftiger Artikel 27–7 EUV).

Das Protokoll Nr. 4 hämmert dies noch ein, in dem es in Erinnerung ruft, „dass die Sicherheits- und Verteidigungspo­litik die aus dem Nordatlantischen Verteidigungspakt folgenden Verpflichtungen respektiert“ und „dass eine größere Rolle der Union im Bereich der Sicherheit und Verteidigung zur Lebenskraft eines erneuerten atlantischen Bündnis beiträgt“.

Der Militarismus wird offiziell befördert: „Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern.“ (zukünftiger Arikel 27–3 EUV). Das ist übrigens die einzige Stelle, wo der Vertrag die Mitgliedsstaaten dazu anhält, ihre öffentlichen Ausgaben zu erhöhen!

Im Namen des Kampfes gegen den Terrorismus, werden die Militärinterven­tionen im Ausland unterstützt: „All diese Missionen können zum Kampf gegen den Terrorismus beitragen, einschließlich der Unterstützung für Drittländer zur Bekämpfung des Terrorismus auf ihren Territorien.“ (zukünftiger Artikel 28 EUV). Solch ein Artikel ermächtigt im Grunde zu jedem militärischen Abenteuer.

Charta der Grundrechte

Die Charta der Grundrechte ist nicht in den Veränderungsvertrag aufgenommen worden. Die Erklärung Nr. 11 schreibt vor, „dass sie am Tag der Unterzeichnung der zwei veränderten Verträge feierlich durch das europäische Parlament, den Rat und die Kommission verkündet“ werden soll. Diese Erklärung nimmt auch den ganzen Text wieder auf. Der Artikel 6 des EUVs zu den Grundrechten ist neu geschrieben worden, um auf die Charta hinzuweisen, „die „denselben rechtlichen Rang genießt wie die Verträge“. Die Charta ist demnach „rechtlich verbindlich“ (Erklärung 31). Nun kommt es darauf an, zu wissen, bis zu welchem Grade.

Tatsächlich sind die in ihr enthaltenen sozialen Rechte von sehr geringer Tragweite. So besteht kein Recht auf Arbeit oder Anstellung, und es erscheint nur, „ein Recht zu arbeiten“. Das Recht auf soziale Sicherheit wird durch ein einfaches „Recht des Zugangs zu sozialen Leistungen und sozialen Dienstleistungen“ ersetzt. Dieses Recht ist demnach ein Rückschritt gegenüber der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der französischen Verfassung. Letztere bestätigt, dass „jede/r das Recht hat, eine Anstellung zu erhalten“ und dass „(die Nation) allen den Schutz ihrer Gesundheit, ihre materielle Sicherheit garantiert.“ Sicherlich erfordern diese Rechte, um angewandt zu werden, täglichen Kampf, aber es ist gut, dass sie überhaupt bestehen.

Andere Themen schaffen sogar noch mehr Probleme. Das Recht auf Abtreibung und auf Verhütung werden von der Charta nicht anerkannt. In diesem Rahmen muss man fürchten, dass die Bestätigung des „Rechtes auf Leben“ verwendet werden könnte, um diese Rechte vor dem Gerichtshof anzufechten.

Im Wesentlichen wird die Anwendung der in dieser Charta enthaltenen Rechte an die „nationalen Praktiken und Gesetzgebung“ zurückgewiesen. Diese Charta schafft demnach grundsätzlich kein europäisches Sozialrecht, das in der Lage wäre, das Recht auf Wettbewerb aufzuwiegen, das auf europäischer Ebene vorherrscht. Als Kirsche auf dem Kuchen finden wir noch, dass diese Rechte eingeschränkt werden können, sollte dies „notwendig“ sein.

Im Übrigen wird ihr Geltungsbereich explizit eingeschränkt. Ihr Text sagt an, dass sie „keinerlei neue Kompetenz bzw. Aufgabe für die Union schafft, und die Kompetenzen und Aufgaben, die in den Verträgen definiert sind“, eine Formulierung, die – man kann gar nicht vorsichtig genug sein – auch in der Neuformulierung des Artikels 6 des EUV und in der Erklärung 31 wieder aufgegriffen werden. Mehr noch, „ihre Anrufung (der Vorschriften der Charta) ist nur zur Kontrolle der Auslegung und der Rechtmäßigkeit (der Gesetze, die von den Institutionen der Union und der Staaten angenommen werden)“, was ihre juristische Tragweite sehr stark einschränkt.

Andererseits sagt die Charta an, dass sie „von den Gerichtsbarkeiten der Union und der Mitgliedsländer unter Berücksichtigung der Erklärungen des Präsidiums der Konvention, die sie ausgearbeitet hat, und unter der Verantwortung des Präsidiums der europäischen Konvention auf den neuesten Stand gebracht werden und ausgelegt werden wird.“ Diese „Erklärungen“, die in der Erklärung 12 aufgeführt sind, schränken in den meisten Fällen die Tragweite der in der Charta enthaltenen Rechte ein.

Schließlich wurde der 4. Anstrich des Artikels 2 des EUVs über die Grundrechte, der vorsah, dass „sich die Union mit den notwendigen Mittel versieht, um ihre Ziele zu erreichen und ihre Politik durchzuführen“ abgeschafft, was nur bestätigt, dass diese Charta kaum eine Möglichkeit haben wird, die öffentlichen europäischen Politikmuster zu beeinflussen.

Trotz all dieser Vorsichtsmaßnahmen ist dieser Text einigen Regierungen noch zuviel. So hat Großbritannien das Recht auf Ausnahme erwirkt, und Polen und Irland planen ein gleiches.

Öffentliche Dienstleistungen

Der Artikel 16 des Vertrags zur Einsetzung der Europäischen Gemeinschaft erkennt die Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (DAWIs) als „gemeinsamen Wert der Union an“ und sagt an, dass die Union und ihre Mitglieder „darauf Acht geben, dass diese Dienstleistungen auf der Grundlage von Prinzipien und unter Bedingungen funktionieren, die es ihnen ermöglichen, ihren Zweck zu erfüllen.“

Dieser Artikel wurde geändert. Er wurde Artikel 14 des VAU. Die neue Formulierung nennt explizit die Notwendigkeit für die Union und ihre Mitgliedsstaaten, die wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen sicherzustellen, die es den DAWIs erlauben, ihren Zweck zu erfüllen. Darüber hinaus wird ein neuer Satz hinzugefügt, der ansagt, dass „das europäische Parlament und der Rat diese Prinzipien aufstellen und ihre Bedingungen festlegen.“

Diese Änderungen sind positiv. Sie berühren jedoch nicht das Wesentliche. Tatsächlich wird die Umsetzung dieses Artikels ausdrücklich den Artikeln 86 und 87 des Vertrages unterworfen. Diese Artikel sind im VAU beibehalten worden. Der Artikel 86 hat eine außergewöhnliche Tragweite. Er ist sozusagen der Killer der öffentlichen Dienstleistungen. Diese werden den Regeln des Wettbewerbs unterworfen. Sie können sich diesen nicht entziehen, wenn dies nicht der Entwicklung des Handels „in einem dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufenden Maße“ hinderlich ist. Es ist die Kommission, die mögliche Vergehen beurteilt. Die Kommission hat somit alle Macht, die öffentlichen Dienstleistungen für den Wettbewerb zu öffnen. Dieser Artikel liefert die rechtliche Grundlage für die Liberalisierung der öffentlichen Dienstleistungen. Der Artikel 87 macht im Grunde jede staatliche Hilfe aus Gründen des Allgemeininteresses unmöglich.

Der Verweis auf die Artikel 86 und 87 entleert tatsächlich den neuen Artikel 14 jeglicher operationellen Tragweite für die Entwicklung der öffentlichen Dienstleistungen.

Das Protokoll Nr. 9 bezieht sich auf die Dienstleistungen im allgemeinen Interesse (DAIs). Es ist das erste Mal, dass ein Text mit der juristischen Tragweite der Verträge sich auf die DAIs erstreckt. Es geht um die Interpretation­sverfügungen, die sich im Anhang des VAU finden. Der erste Artikel präzisiert den Artikel 14 über die DAWIs. Er schreibt „ein hohes Qualitäts-, Sicherheits- und Zugangsniveau vor, die Gleichheit der Behandlung und die Förderung des allgemeinen Zugangs und der Rechte für die Benutzer.“ Es steht zu fürchten, dass diese allgemeinen Formulierungen, die schon in anderen europäischen Texten zu finden sind, im Vergleich zum allgemeinen Mandat zur Öffnung für die Konkurrenz, die für die DAIs die Regel bleibt, nicht ernst genug genommen wird.

Anscheinend innovativer, bezieht sich der Artikel auf die DAIs: „Die Vorschriften der Verträge betreffen in keiner Weise die Kompetenz der Mitgliedstaaten was die Lieferung, Inbetriebnahme und Organisation der nichtwirtschaf­tlichen Dienstleistungen im allgemeinen Interesse angeht.“ Dieser Artikel scheint die DAIS vor den Wettbewerbsregeln in Schutz zu nehmen. Das Problem rührt jedoch von der Definition der „nichtwirtschaf­tlichen Dienstleistungen“ her, die nicht im Text präsentiert wird.

Ein Urteil des Gerichtshofes (C-180–184/98) legt fest, dass „eine wirtschaftliche Aktivität jegliche Aktivität ist, die darin besteht Güter und Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt anzubieten.“ Mit diesem Typ Definition kann quasi alles als „wirtschaftliche Aktivität“ betrachtet werden und somit den Regeln des Wettbewerbs und des Binnenmarkts unterworfen werden. Und tatsächlich, in einem Bericht über die Dienstleistungen im allgemeinen Interesse aus Anlass des Europäischen Rates in Laeken Ende 2001, stellt die Kommission fest, dass es „nicht a priori möglich ist, eine definitive Liste aller Dienstleistungen im allgemeinen Interesse aufzustellen, die als nichtwirtschaftlich zu betrachten sind“. Sie sagt außerdem, dass die „Spanne der Dienstleistungen, die auf einem Markt angeboten werden können von technologischen, wirtschaftlichen und sozialen Mutationen abhängt“, der Unterschied zwischen Dienstleistungen im allgemeinen Interesse und Diensten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse demnach an Pertinenz verliert.

Daher läuft der Artikel in diesem Rahmen große Gefahr, keinerlei praktische Wirkungskraft entfalten zu können.

Gesundheit/soziale Sicherheit

Der veränderte Artikel 18 des VAU bezieht sich auf das freie Verkehrsrecht in der Union für jeden ihrer Bürger. Ein neuer Artikel 3 wird geschaffen. Er legt fest, dass zu diesem Zweck, „der Rat, im Einklang mit einem speziellen Gesetzgebungsver­fahren Maßnahmen festsetzen kann, die soziale Sicherheit oder soziale Sicherung betreffen.“ Die Tragweite dieses Artikels ist sicherlich begrenzt und die Einstimmigkeit der Staaten ist notwendig. Jedoch bleibt die größtmögliche Wachsamkeit am Platz, wenn man den Hang der Kommission kennt, sich durch die kleinste rechtliche Lücke zu zwängen, um öffentliche Politikmaßnahmen in Frage stellen zu können.

Der veränderte Artikel 42 des VAU bezieht sich auf die Rechte der MigrantInnen in punkto soziale Sicherheit. Das Einstimmigkeit­sverfahren der Staaten wird durch eine komplexere Prozedur ersetzt, die es einem Staat ermöglicht, ein Projekt sofort und für eine Dauer von 4 Monaten zu blockieren.

Die Erklärung 14 legt fest, dass „im Falle, dass ein Gesetzvorhaben (…) die grundsätzlichen Aspekte des sozialen Sicherungssystems eines Mitgliedsstaates in Frage stellen könnte (…), die Interessen dieses Mitgliedsstaates dann entsprechend berücksichtigt werden“ würden. Die Notwendigkeit einer solchen Erklärung sagt viel über das, was eventuell in Betracht kommen könnte.

Der Artikel 176 E des VAU, der den Artikel 152 des Europäischen Gemeinschaftsver­trages modifiziert, bekräftigt die Notwendigkeit der Mitgliedsstaaten was die Definition ihrer Gesundheitspolitik, einschließlich der ihr zur Verfügung stehenden Mittel angeht. Es wäre jedoch nützlich und notwendig gewesen, dass der Vertrag angeht, angesichts des sehr weiten Auseinanderklaffens der Systeme der sozialen Sicherung seit der Erweiterung von 2004, präzisere Ziele für die allgemeine Gesundheit festzulegen, ein Minimalziel für den Anteil der Gesundheitsausgaben im BIP der betroffenen Länder und eine Perspektive für die Konvergenz nach oben der Systeme der sozialen Sicherheit.

Verkehr

Der zweite Absatz des Artikels 71 VAU ist verändert worden. Seine augenblickliche Formulierung sieht vor, dass die Einstimmigkeit der Staaten erforderlich sei, um im Rahmen der gemeinsamen Transportpolitik, Maßnahmen zu ergreifen, deren Anwendung Gefahr läuft, die Lebensqualität, die Anstellung oder den Betrieb der Transportmittel zu gefährden. Die neue Fassung legt nur fest, dass in der Umsetzung der gemeinsamen Transportpolitik, diese Fälle „zu berücksichtigen“ seinen. Ein Schloss zur Sicherung des öffentlichen Transportwesens ist hiermit gesprungen.

Energie

Ein spezieller Artikel wird im VAU geschaffen (Art. 1176 A). Er bezieht sich auf die „Rahmenbedingungen der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarktes“, d.h. der Liberalisierung des Energiemarktes. Obwohl er vorsieht „die Sicherheit der Energieversorgung (…), Energieeinsparungen und die Entwicklung der neuen und erneuerbaren Energien“ sicherzustellen, besteht er weiterhin auf „der Förderung der Beziehungen zwischen den Energienetzen“, obwohl diese schlimme Konsequenzen durch die vermehrten Probleme durch die Liberalisierung in diesem Sektor haben könnte und bereits gehabt hat. Das Recht auf Energieversorgung wird nicht einmal erwähnt, obwohl die Liberalisierung des Sektors den öffentlichen Energiesektor bereits direkt gefährdet.

Gegenseitige Kompetenzen zwischen Union und Mitgliedsländern

Die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Union und Mitgliedsländern wurde geklärt. „Jede Kompetenz, die in den Verträgen nicht zugeschrieben wird, verbleibt bei den Mitgliedsstaaten (…) Die Union schreitet nur ein, wenn – und in dem Maße, dass die von der Union vorgesehenen Maßnahmen nicht hinreichend durch die Mitgliedsländer erreicht werden können“ (neue Artikel 4 und 5 EUV). Diese Prinzipien werden in den Artikeln 2 bis 6 des VAU festgelegt.

Drei Bereiche werden definiert: die, für die die Union ausschließliche Kompetent hat, die zwischen Union und Mitgliedsstaaten geteilten und die, „in denen die Union die Kompetenz für Maßnahmen hat, die Maßnahmen der Mitgliedsstaaten unterstützen, koordinieren oder vervollständigen.“ Wenn diese Teilung der Verantwortlichke­iten auch klar erscheint, ist sie es in Wirklichkeit nichts.

Der Änderungsvertrag legt für den Fall der Bereiche mit geteilter Verantwortung fest, dass „die Mitgliedsstaaten ihre Kompetenz in dem Maße ausüben, wie die Union die ihre nicht ausgeübt hat.“ Es handelt sich also nicht um eine zwischen den Mitgliedsstaaten geteilte Kompetenz, sondern um einen Vorrang der Maßnahmen der Union vor denen der Mitgliedsländer. Die Liste der Bereiche, die durch „ausschließliche“ oder „geteilte“ Kompetenz betroffen ist, berührt eine beeindruckende Zahl an Aspekten des täglichen Lebens der Mitgliedsländer, selbst wenn auch nicht noch die hinzufügt werden, für die „die Union eine Kompetenz hat, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Vervollständigung der Maßnahmen der Mitgliedsstaaten durchzuführen.“

Die Staaten behalten ein Vetorecht, was die Außenbeziehungen der Union angeht und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Ein Teil der Sozial- und Steuerpolitik liegt außerhalb des Unionsrecht, aber sie sind in Wirklichkeit durch die Wirtschaftspolitik, die ihrerseits von der Union geführt wird, überdeterminiert. Somit sind 80% der von den Parlamenten der Mitgliedsstaaten angenommenen Gesetze nichts als Umsetzungen europäischen Rechtes. Was es absolut nötig macht, die Kräfte der sozialen Bewegungen im Maßstab der Union aufzubauen.

Institutionelle Veränderungen

  1. Recht auf Bürgerinitiative

„Bürger der Union, in einer Anzahl von mindestens einer Million, die Bürger einer beträchtlichen Zahl von Mitgliedsstaaten sind, können die Initiative ergreifen, die Kommission, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, zu bitten, einen Vorschlag zu Fragen zu unterbreiten, von denen diese Bürger meinen, dass ein Rechtsakt der Union notwendig ist, um die Anwendung der Verträge zu gewährleisten.“ (neuer Artikel 8 B, VEU)

Einmal abgesehen von der Tatsache, dass die Bürger nicht abgewartet haben, dass dies im Vertrag festgelegt wird, um es umzusetzen, bleibt dieses Petitionsrecht sehr stark eingeschränkt. Es muss die Anwendung der Verträge betreffen. Es ist demnach ausgeschlossen, eine Verfügung zu verlangen, die diese Verträge ändern könnte. Darüber hinaus ist es offensichtlich die Kommission, die entscheidet, ob es opportun ist, auf die Forderungen einzugehen oder nicht. Kurz gesagt, ein derart winziger Schritt nach Vorne, was die Mitbestimmung der Bürger angeht, dass er fast als Stagnation betrachtet werden könnte. Er kann dennoch als Werkzeug im Aufbau neuer Kräfteverhältnisse auf europäischer Ebene genutzt werden, genau wie eine Petition auf nationaler Ebene.

  1. Europäische Gesetze/Rolle der Union

Dies betrifft die Richtlinien, Regeln, Beschlusses. Die Definition dieser Bedingungen wird durch den Artikel 249 des VAU geliefert. Die Definition des „Beschlusses“ wurde verändert. In ihrer augenblicklichen Definition betraf ein Beschluss, der obligatorisch anwendbar ist, einen oder mehrere bestimmte Empfänger. Die neue Definition gibt ihm eine allgemeinere Tragweite. Man kann sich fragen, was der exakte Sinn dieser Änderung ist.

Die Rolle der Kommission wird in einem neuen Artikel 9 D des EUV dargelegt: „Ein Gesetzesakt kann nur auf Vorschlag der Kommission angenommen werden, es sei denn, es sei in den Verträgen anders vorgesehen.“ Welches sind diese Fälle? Sie verweisen auf zwei Typen von Gesetzesverfahren (neuer Artikel 249A, VAU). „Das gewöhnliche Gesetzesverfahren besteht in der Annahme einer Regelung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses des Europäischen Parlaments mit Beteiligung des Rates oder durch diesen mit Beteiligung des Europäischen Parlaments.“ Eine gewisse Unklarheit herrscht, bei erstem Durchlesen, was den Begriff des „besonderen Gesetzgeberischen Verfahrens“ angeht, der im Veränderungsvertrag relativ häufig erscheint. In diesem Fall wird die Rolle der Kommission nicht erwähnt. Im Übrigen wird die Rolle der Kommission vergrößert, da ein Gesetzesakt der Kommission das Recht übertragen kann, „gewisse nichtwesentliche Elemente“ dieses Vertrages zu verändern (neuer Artikel 249 B des VAU).

  1. Rolle der Parlamente der Mitgliedsstaaten und des europäischen Parlaments

Die nationalen Parlamente erscheinen wiederholt (neuer Artikel 8C EUV, Protokoll Nr. 1 und 2…) mit dem offensichtlichen Wunsch, ihre Rolle zu verstärken.

Der Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 zeigt das Verfahren an, die es ihnen ermöglicht, auf den europäischen Gesetzgeberischen Prozess einzuwirken. Jedes Mitgliedsparlament hat 2 Stimmen. Es gibt zwei Möglichkeiten. Im Falle eines normalen Gesetzgebungsver­fahrens muss, wenn eine Mehrheit der den Mitgliedstaat­sparlamenten gewährten Stimmen eine negative Beurteilung ist, das Projekt erneut erörtert werden. In den anderen Fällen reicht ein Drittel der Stimmen (ein Viertel im Falle von Sicherheits- und Justizfragen). Die negative Beurteilung muss durch den Nicht-Respekt des Prinzips der Subsidiarität begründet sein.

Dieser Artikel verstärkt sicherlich die Rolle der Parlamente der Mitgliedsstaaten. Dennoch ist seine Tragweite sehr eingeschränkt, da die Parlamente der Mitgliedsstaaten sich nicht zum Inhalt des Projekts, sondern nur zur Frage seiner juristischen Vereinbarkeit, Respekt oder Nicht-Respekt des Prinzips der Subsidiarität aussprechen dürfen.

Die Rolle des europäischen Parlaments wird durch eine beträchtliche Ausweitung der für Kodezision mit dem Rat relevanten Bereiche ausgeweitet.

Schließlich kann ein Parlament eines Mitgliedsstaates eine Entscheidung des Rates blockieren, die den Annahmemodus durch das erstere von Gesetzesakten in dem Fall ändert, wo der Rat sich entscheidet, mit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden, obwohl die Verträge Einstimmigkeit verlangen, sowie im Fall des Übergangs von einem speziellen Gesetzgebungsver­fahren zu einem gewöhnlichen Gesetzgebungsver­fahren (neuer Artikel 33–3 EUV).

  1. Recht auf individuelle Klage vor dem Gerichtshof

Es ist eingeschränkt. Der 4. Absatz des Artikels 230 VAU wird geändert. Die augenblickliche Version sah vor, dass eine Klage eines Individuums selbst dann zulässig war, wenn eine Maßnahme ihn selbst direkt und individuell betraf, allerdings „anscheinend unter einer Regel oder einem Beschluss gefasst worden war, die an eine andere Person gerichtet war.“ Letztere Möglichkeit ist verschwunden.

  1. Die anderen Änderungen

Die Union wird mit einer juristischen Persönlichkeit versehen, die es ihr ermöglicht, internationale Abkommen im Namen der Mitgliedsländer abzuschließen. Die qualifizierte Mehrheit ändert sich am 1. November 2014 und besteht dann aus der Hälfte der Mitgliedsstaaten und 55% der Bevölkerung, mit komplizierten Übergangsrege­lungen, die bis 2017 gelten können. Verringerung der Zahl der Kommissare, hier ebenfalls mit Übergangsregelungen bis zum 31. Oktober 2014. Schaffung des Postens des Präsidenten des Europäischen Rates für eine Dauer von 2 ein halb Jahr, einmal verlängerbar und des Postens eines Hohen Repräsentanten (der Begriff Minister ist abgelehnt worden) der Union für auswärtige Angelegenheiten.

Gegen diesen Vertrag kämpfen, ein Referendum fordern

Der Veränderungsvertrag übernimmt das Wesentliche des EUV in die augenblicklichen Verträge. Wie Valéry Giscard d’Estaing es roh ausgedrückt hat, „die europäischen Regierungen haben sich so auf kosmetische Veränderungen an der Verfassung geeinigt, damit sie leichter zu schlucken ist.“ Sicherlich wird der Begriff „Verfassung“ nicht mehr verwendet, und dieser Text hätte demnach eine geringere symbolische Tragweite. Es wäre nicht als ein weiterer Vertrag.

Die Bestimmung, wonach Großbritannien von der Geltung der Grundrechtecharta ausgeschlossen bleiben darf, öffnet eine interessante Debatte. Sie kann auf zwei Weisen interpretiert werden. Die erste ist, dass die sozialen Rechte auf europäischer Ebene, selbst ziemlich eng gefasst, nicht im selben Maße wie die Regeln des Binnenmarktes verpflichtend sind. Das Soziale wäre demnach freiwillig und die Konkurrenz obligatorisch. Dies ist die Offizialisierung des Sozialdumpings. Die zweite ist, dass von nun an jedes Land wählen könnte, was ihm an den europäischen Entscheidungen passt. Ein Europa à la carte mit seinen Nachteilen, der Verschärfung der Konkurrenz zwischen den Staaten, und seinen Vorteilen, der Möglichkeit, die Anwendung einer Entscheidung ablehnen zu können. Zum Beispiel könnte die französische Regierung, die darauf besteht, die öffentlichen Dienstleistungen verteidigen zu wollen, sich sträuben, die Postrichtlinie anzuwenden!

Darüber hinaus bleiben die grundsätzlcihen inhaltlichen Gründe zur Ablehnung des VV bestehen. Von Vorne bis Hinten vom Neoliberalismus geprägt, sowohl in den Prinzipien, die er fördert, als auch in den Politikmustern, die er predigt, schreibt sich dieser Vertrag in die Fortsetzung der Verträge von Maastricht und Amsterdam ein. Die Europäische Union wird ein privilegierter Raum zur Förderung der neoliberalen Politikmuster bleiben. Die wenigen positiven Punkte stellen das augenblickliche Funktionieren der Union mit einem tiefen demokratischen Defizit mit einer Verwischung der Gewaltenteilung, die dem Exekutivorgan der Union, der Kommission, gesetzgeberische und richterliche Macht verleiht und aus dem Rat ein Gesetzgebungsorgan macht, wo er doch gerade die Zusammenkunft der Regierungen der Mitgliedsstaa­ten ist.

Zu diesen grundsätzlichen Gründen kommt noch die verwendete Methode, die den Willen der Regierungen und der Kommission bestätigt, die Völker und die Bürger vom Prozess des Aufbaus der Union auszuschließen. Die Schnelligkeit des Ausarbeitungspro­zesses läuft Gefahr, die Möglichkeiten zur Beeinflussung seines Inhalts angesichts der Komplexität des Textes stark einzuschränken. Ein erster Punkt kann jedoch eine breite Mobilisierung in ganz Europa ermöglichen: die Forderung, jeden Hinweis auf das religiöse Erbe Europas aus dem Text zurückzuziehen.

Darüber hinaus muss die Abhaltung eines Referendums gefordert werden. Der VV ist durch ein Referendum abgelehnt worden. Der „Veränderungsver­trag“, der seine wesentlichen Elemente wieder aufnimmt, sollte dem direkten Votum der Bürger per Referendum unterworfen werden.

*) Pierre Khalfa, Frankreich, ist Mitautor der Charta für ein anderes Europa und Teilnehmer des Europäischen Sozial Forums (ESF).

Quelle: Der Text wurde über die mailinglist des ESF gesendet.

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