POSITIONEN & THEMEN
Von Josef Stingl (6.7.2011)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Bis jetzt bin ich trotz mancher politischer Auffassungsunterschiede immer davon ausgegangen, dass sich die Tiroler Tageszeitung und mit ihr HerausgeberInnen, Chefredaktion, JournalistInnen und MitarbeiterInnen, uneingeschränkt zur Republik und deren Verfassung und Gesetze bekennt.
Als ich heute die Habsburger-Parte in ihrer Zeitung abgedruckt fand, wurde diese staatsbürgerliche Selbstverständlichkeit allerdings schwer erschüttert . Prinzipiell stehe ich natürlich auch den Freunden und Familienangehörigen von Otto Habsburg, das Recht ihrer Trauerbekundungen zu aber nur, wenn sie sich im Rahmen unseres Verfassungsbogen bewegen.
In besagter Parte wird der Verstorbene als Landesherr, seiner kaiserlich und könglichen Hoheit, gefürsteten Grafen von Tirol, Otto von Österreich, Kronprinz von Österreich-Ungarn, und Erzherzog von Österreich bezeichnet. Wie sie sicher wissen, gibt es in Österreich das Adelsaufhebungsgesetz und das Habsburgergesetz, beide im Rang von Bundesverfassungsgesetzen.
Mit dem Adelsaufhebungsgesetz wurde der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge, sowie alle Adelstitel und Würden abgeschafft und die Führung der Adelsbezeichnungen, Titel und Würden verboten und unter Strafe gestellt. Mit dem § 3 des HabsburgerG wurde allen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen auch der Gebrauch von Titeln und Ansprachen verboten. Damit ist im Gegensatz zum Adelsaufhebungsgesetz nicht nur die Führung, sondern auch der Gebrauch von, die Ansprache Erzherzog von Österreich, wie auch kaiserliche und königliche Hoheit, verfassungsrechtlich verboten.
Auf Grund dieser Verfassungsgesetze schließe ich, dass sie eigentlich, um sich auch am Verfassungsboden zu bewegen, den Abdruck besagter Todesanzeige unterbinden hätten müssen. Ihrerseits ein bedauerlicher, aber unbeabsichtigter Fehler, oder ein bewusster Verfassungsbruch zu Ehren des verstorbenen Kaisersprösslings?