POSITIONEN & THEMEN
Zur Anfechtung der NR-Wahl 2006 durch die KPÖ |
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* Verfassungs-Gerichtshof gibt Anfechtung der KPÖ nicht statt (19.12.2006): Presseberichte in
orf.at
oder DerStandard
"Wir nehmen die Entscheidung des VfGH zu Kenntnis, was aber nicht bedeutet,
dass wir uns damit abfinden" - meint der Bundessprecher der KPÖ Mirko
Messner in einer ersten Reaktion auf die Bekanntgabe der Ablehnung der Wahlanfechtung
durch die KPÖ.
Der VfGH beruft sich auf die bestehende Gesetzeslage, die durch die Parlamentsparteien
geschaffen wurde. Die 4-Prozent-Hürde, eingeführt durch einen Beschluss
der Parlamentsparteien, kann durch einen ebensolchen Beschluss wieder abgeschafft
werden. Aus eigenem Antrieb würden die Parlamentsparteien das natürlich nicht machen, schließlich wollen sie unter sich bleiben.
Darum, so Messner, plane die KPÖ die Durchführung einer Kampagne zur
Demokratiserung des österreichischen Wahlrechts "Die 4-Prozent-Hürde
schützt die Politik des allseitigen Sozialabbaus vor parlamentarischer
Kritik. Darum muss sie fallen, zugunsten eines demokratisierten Verhältniswahlrechts,
das eine große Zahl von Wählerinnen und Wählern nicht mehr zwingt,
'taktisch' zu wählen und gegen die eigene Überzegung die verkalkten
parlamentarischen Verhältnisse zu stützen."
Kommentar
* Wahlanfechtung: Messner optimistisch (27.11.2006)
* OTS-Aussendung der KPÖ (16.11.2006)
* Zur Anfechtung der NR-Wahl (Stellungnahme der KPÖ - 16.11.2006)
* KPÖ-Pressesprecher bietet Mayer und Öhlinger eine Wette an (17.11.2006)
PRESSEREAKTIONEN:
* Der Standard: KPÖ ficht Wahl wegen Vier-Prozent-Hürde an
* Die Presse: Wahlanfechtung wegen Vier-Prozent-Hürde
* Verfassung: KPÖ ficht Wahl an - aber nicht wegen BZÖ
* Berliner Umschau zur Wahlanfechtung
VORAB:
* KPÖ beziffert Chancen für Wahlanfechtung mit 60 Prozent
Kommentar zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs:
Der VfGH hat bedauerlicherweise die von ihm selbst gesetzten Standards für
die Prüfung eines Wahlsystems - eine Gesamtwürdigung des Zusammenwirkens
der einzelnen Gestaltungselemente - nicht erfüllt. Damit wurde eine 75jährige
Spruchpraxis, nach der eine Gruppe mit Erreichung der Wahlzahl im Wahlkreis
auch entsprechend Mandate zu bekommen hat, ohne Fundierung in den bisherigen
Erkenntnissen beendet:
1, Die in seinem Erkenntnis zitierten Entscheidungen (1980 + 1995) hinsichtlich
der Zulässigkeit von Prozenthürden greifen hinsichlich der 4%-Hürde
der Nationalratswahlordnung ins Leere. Wurden in diesen Erkenntnissen Hürden
behandelt, aufgrund derer man alternierend zur Wahlzahl am Mandatsverfahren
beteiligt war, so werden in der Nationalratswahlordnung Gruppen, welche die
Wahlzahl, aber nicht 4% bundesweit erreichen, weggenommen. Der VfGH hat offensichtlich
diesen Unterschied verkannt.
2. Im zitierten Erkenntnis von 1999 wird zwar ausgeführt, daß die
Gliederung in Wahlkreise aufgrund des bundesweiten Ermittlungsverfahrens an
Beutung verloren hätte (nicht: keine Bedeutung mehr hätte). Gleichzeitig
aber wird im zitierten Erkenntnis von 1995 ausdrücklich am Prinzip der
wahlkreismäßigen Repräsentation - unbeschadet des Bundesverfahrens)
festgehalten, vielmehr auch externe Eingriffe als unzulässig manipulativ
bezeichnet.
3. Leider wird im heutigen Spruch nur auf diese Nebenbemerkungen des Erkenntnisses
von 1999 aufgebaut; die Detailabwägungen, so es solche gegeben hat, wurden
nicht bekannt gegeben.
4. in allen angeführten Judikaten wird am Prinzip der Verhältniswahl
im Wahlkreis, formuliert erstmals 1931, festgehalten.
Stefan Lintl